Die LVO legt bestimmte Betrachtungszeiträume fest, in deren Rahmen eine Prognoserechnung aufgestellt werden muss, um zu beurteilen, ob eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien vorliegt. Dieser Betrachtungszeitraum für den geplanten Totalüberschuss der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) sowie bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) wurde mit der Aktualisierung der LVO um jeweils fünf Jahre verlängert.
Schlagwort: Vermietung
„Airbnb“ und die Bauordnungsnovelle 2023
m Rahmen der Bauordnungsnovelle 2023 in Wien soll es zu Einschränkungen der touristischen Kurzzeitvermietung kommen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der Wiener Bevölkerung nicht in noch größerem Ausmaß Wohnungen entzogen werden.
STEUERnews 2018 – Ein Rundblick, was das neue Jahr bringt
Manches Neues wurde noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht oder verfassungsrechtlich geklärt worden, und anderes ist in der neuen Legislaturperiode geplant.
STEUERreform 2015/16 – für Vermieter und Betriebsgebäude
Dieses Kapitel zählt, was die Steuerreform betrifft, eher zur sog. Gegenfinanzierung. Das bedeutet, dass sich einige Steuerzahler eher auf höhere Steuern, weil niedrigere Absetzbeträge, einstellen müssen.