Die Steuergesetze bestimmen, dass Betriebe all ihre Bareinnahmen (auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarten, Gutscheinen etc.) zur Losungsermittlung einzeln erfassen müssen. Zu diesem Zweck sind Unternehmen, deren Jahresumsatz 15.000€ und deren Barumsätze jährlich 7.500€ übersteigen, ab 01.01.2016 dazu verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eine Registrierkasse) zu verwenden.
Schlagwort: Kassensysteme
Kassensysteme und Aufzeichnungspflichten
Derzeit gibt es in Österreich keine Belegpflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung dazu ein Kassensicherungsprogramm zu verwenden. Entsprechend der Barbewegungsverordnung müssen aber alle Umsätze einzeln aufgezeichnet werden, sodass ihre Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Kassenrichtlinie 2012
Die Kassenrichtlinie 2012 soll Klarheit bezüglich der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen bringen. Die Kassenrichtlinie nennt als Mindestvoraussetzung der Grundaufzeichnungen und der Losungsermittlung bei der Nutzung von Registrierkassen und Kassensystemen, dass sowohl die laufende Protokollierung der Datenerfassung als auch nachträgliche Änderungen und Stornierungen nachvollziehbar bleiben müssen.
Kassenrichtlinie 2012
Zahlreiche gesetzliche Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bzw. die rasante technische Entwicklung machen es für die Betroffenen schwierig, die Ordnungsmäßigkeit ihrer Kassensysteme zu beurteilen. Aus diesem Grund wurde am 28.12.2011 die Kassenrichtlinie 2012 veröffentlicht, wodurch im Wesentlichen die geltende Rechtslage präzisiert und keine Neuregelungen getroffen wurden.