Die Werbeabgabe (früher Inseratensteuer) beträgt 5% der Werbeeinnahmen, wobei bis zu Einnahmen von 10.000,00 EUR jährlich diese Abgabe nicht erhoben wird. Nicht unter diese Werbeabgabe fallen Online-Werbungen. Die gute Nachricht lautet: der Verfassungsgerichtshof sah darin keine Verfassungswidrigkeit, und die Befreiung für Online-Werbung bleibt. (Marina Polly) 03/18
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STEUERnews 2018 – Ein Rundblick, was das neue Jahr bringt
Manches Neues wurde noch von der alten Regierung auf den Weg gebracht oder verfassungsrechtlich geklärt worden, und anderes ist in der neuen Legislaturperiode geplant.