Neuregelung der Kleinunternehmerregelung in der EU ab 1.1.2025

Mit Jahreswechsel wird erstmals die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer auf den gesamten EU-Binnenmarkt (KMU-Regelung EU-RL 2020/285) ausgedehnt und die nationale Grenze auf einen Bruttoumsatz von 55.000 € pro Jahr (vormals Nettoumsatz 35.000 €) deutlich angehoben (AbgÄG 2024 iVm PrAG 2025).

Das bedeutet auf EU-Ebene, dass Unternehmen ab 1.1.2025 auch für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der EU an Privatpersonen sowie nicht Vorsteuerabzug-Berechtige Personen (private Vermietungen, Ärzte) eine Kleinunternehmerbegünstigung bis zum EU-Grenzbetrag von 100.000 € (ohne Toleranzgrenze) beantragen können. Ausgenommen sind der gelegentlich erbrachte Umsatz im Zusammenhang mit Gebäuden oder Baugrundstücken und die Lieferung von Fahrzeugen. Bislang war eine steuerfreie Lieferung nur im Rahmen des innergemeinschaftlichen Versandhandels an Privatpersonen als EU-Kleinstunternehmer in Höhe von Nettoentgelt 10.000 € pro Jahr möglich (Die Regelung für EU-Kleinstunternehmer ist unverändert anwendbar) 

Voraussetzung für die EU-Kleinunternehmerreglung ist:

  • Vorjahresumsatz (2024) innerhalb der EU unter 100.000 €
  • Vorjahresumsatz (2024) national unter 55.000 €
  • Vorabmitteilung über BMF Portal für gewünschte Mitgliedstaaten
  • Prüfung und Erteilung neuer UID-Nummer für EU-KLU mit Zusatz „EX“

Im Rahmen der neuen EU-Richtlinie wurde auch die nationale Kleinunternehmer-Regelung umgestellt:

  1. Der Grenzwert wurde auf 55.000 € Bruttoentgelt angehoben. Bislang errechnetet sich die Schwelle anhand des Nettoentgeltes in Höhe von 35.000 € je nach geltendem Steuersatz individuell zwischen maximal 42.000 € bei 20%igen und mindestens 38.500 € bei 10%igen Umsätzen.
  2. Die Grenzwertüberschreitung hatte bislang eine rückwirkende Steuerpflicht zur Folge. Mit der neuen Rechtslage wird diese Regelung zur Gänze abgeschafft. Künftig sind bei einer Überschreitung der Kleinunternehmerreglung zwei Stufen relevant:
    • Eine Überschreitung bis zu 10% (Gesamtbruttoumsatz bis 60.500 €) löst lediglich eine Steuerpflicht für das Folgejahr aus.
    • Bei einer Überschreitung über 10% (Gesamtbruttoumsatz ab 60.500,01 €) löst der überschreitende Umsatz bereits die Steuerpflicht für diesen Umsatz und alle weiteren bis zum Jahresende aus und zusätzlich auch für das Folgejahr. 

Bei Überschreitung ist der Unternehmer verpflichtet binnen 15 Werktagen (!) das Überschreiten samt dem Betrag der Lieferung oder sonstigen Leistung, die seit Beginn des laufenden Jahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurde, zu melden. 

  1. Eine weitere Vereinfachungsregelung wurde hinsichtlich der Rechnungslegung formuliert. Die Kriterien für Kleinbetragsrechnungen bis 400 € sind künftig auf alle Rechnungen im Rahmen einer Kleinunternehmerbefreiung anwendbar. Damit müssen künftige Rechnungen den Rechnungsempfänger nicht mehr anführen. 
  2. Keine Änderungen gibt es in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Sofern eine Lieferung oder sonstige Leistung der Steuerbefreiung unterliegt, ist der Unternehmer nicht berechtigt den damit im Zusammenhang stehenden wirtschaftlich Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich steht der anteilige Vorsteuerabzug ab einer unterjährigen Steuerpflicht wegen Überschreitung der Grenzwerte zu.
    Die Option der freiwilligen Steuerpflicht und dem entsprechendem berechtigtem Vorsteuerabzug bleibt unverändert bestehen. 

(Ines Polly) 12/24

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