Mitarbeiterprämie 2024

Statt der bisherigen Teuerungsprämie kann ab dem Jahr 2024 die Mitarbeiterprämie ausgezahlt werden. Allerdings muss diese in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. 

Bis zu 3.000 Euro pro Jahr können an Mitarbeiter*innen steuer- und beitragsfrei geleistet werden, wenn diese Zahlungen aufgrund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgen. Die Zahlung kann bei Fehlen eines Betriebsrates durch eine vertragliche Vereinbarung der Dienstgeber*innen für alle Mitarbeiter*innen vorgenommen werden. 

Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Dienstgeberseite kann die Zahlung auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die zwischen einer einzelnen Dienstgeber*in und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurde, erfolgen. 

Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung zählt unter anderem eine befristete Mitarbeiterprämie, anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG 1988. Die Teuerungsprämie 2022 und 2023 gilt nicht als üblich gewährte Zahlung. Nicht steuer- und beitragsfrei sind allerdings Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen.

Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, ist nur der Betrag  3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Bei überschreiten ist der übersteigende Betrag  lohnsteuer- und beitragspflichtig. 

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