Änderungen beim Dienstzettel
Seit 28.03.2024 gelten für Neueintritte bzw. neu auszustellende Dienstzettel und Dienstverträge von echten und freien Dienstnehmerinnen neue Mindestinformationen, über die jede Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin unterrichten muss aufgrund der Umsetzung des Art 4 der neuen EU-Transparenz-RL (RL 2019/1152).
Gem. § 2 AVRAG hat die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Aufzeichnungen können entweder schriftlich in Form eines Dienstvertrages oder mündlich mit einer Niederschrift der wesentlichen Punkte in Form eines Dienstzettels erfolgen. Der Dienstzettel dient in diesem Zusammenhang als Beweisurkunde, dessen Unterschrift lt. OGH lediglich die Übernahme durch die Arbeitnehmerin, aber nicht deren inhaltliche Bestätigung bescheinigt.
Angaben für inländische Dienstverhältnisse
- Wahlrecht der Dienstnehmerin zur händischen oder elektronischen Übergabe
- Ein Dienstzettel ist auch für Arbeitsverhältnisse, die weniger als ein Monat betragen, auszustellen
- Jede Änderung ist der Arbeitnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn die Änderung erfolgt durch Änderungen von Gesetzten und KV, ergibt sich aus einer dienstzeitabhängigen Vorrückung
- Erweiterung der Mindestangaben:
- Name und Anschrift der Arbeitgeberin
- Name und Anschrift der Arbeitnehmerin
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Ende der Befristung
- Dauer der Kündigungsfristen, Kündigungstermin und Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Gewöhnlicher Arbeitsort bzw. Hinweis auf wechselnde Arbeitsorts, Sitz des Unternehmens
- Allfällige Einstufung in ein generelles Schema
- Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
- Betragsmäßige Höhe des Grundgehaltes/-lohnes, weitere Entgeltbestandteile (z.B. Sonderzahlungen), Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgeltes
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
- Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, ggf. Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages und Hinweis auf das Aufliegen der Personalunterlagen
- Name und Anschrift des SV-Trägers und der betrieblichen Vorsorgekasse
- Dauer und Bedingungen der vereinbarten Probezeit
- Anspruch auf eine von der Arbeitgeberin bereitgestellte Fortbildung.
Bei einem Verstoß der neuen Regelungen ist mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 – 436 €; im Wiederholungsfall (ab der 5. Arbeitnehmerin oder innerhalb von letzten 3 Jahren) bis zu 500 – 2.000 € zu rechnen.
(Ines Polly) 09/2024