Bauen für die Zukunft
Am 20.3.2024 wurde vom Nationalrat ein Konjunkturpaket für den Wohnbau beschlossen. Eine wesentliche steuerliche Maßnahme ist die befristete Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) im Neubau. Um diese beanspruchen zu können, müssen Wohngebäude dem klimaaktiv Gebäudestandard in Bronze entsprechen. Weiters gibt es bei Sanierungsmaßnahmen verbesserte Abschreibmöglichkeiten, einen Ökozuschlag sowie die Abschaffung von Nebengebühren.
Beschleunigte AFA
Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann in den ersten drei Jahren die dreifache AfA geltend gemacht werden. Bei Anwendung der beschleunigten AfA besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme immer die volle Jahres-AfA. Da der reguläre AfA-Satz bei Wohngebäuden 1,5% beträgt, können in den ersten drei Jahren jeweils 4,5% der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wobei die Halbjahresabschreibungsregelung nicht angewendet wird. Die höhere Abschreibung reduziert in den ersten Jahren die Gewinne und somit die Steuerbelastung. Da die Abschreibungsdauer dadurch verkürzt wird, kommt es nach erfolgter Abschreibung zu einem gegenläufigen Effekt. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard Bronze entsprechen. Konkret umfasst der Kriterienkatalog folgende vier Bereiche:
- Standort: Hier sind Infrastrukturangebote und umweltfreundliche Mobilität am Standort ebenso wichtig wie das Thema Mikroklima und Grünraum.
- Energie und Versorgung: Niedriger Energiebedarf, weniger CO²-Emissionen und ein geringerer Primärenergieeinsatz als in Standardbauten sind für das Erreichen von hochwertiger Qualität maßgeblich.
- Baustoffe und Konstruktion: Die Verwendung umweltschonender Materialien wird belohnt.
- Komfort und Raumluftqualität: Sommertauglichkeit, die Verwendung emissionsarmer Baustoffe im Innenausbau und eine optimierte Tageslichtversorgung führen zu überdurchschnittlicher Behaglichkeit und guter Raumluftqualität.
Die Bewertung der Gebäude nach dem klimaaktiv Kriterienkatalog erfolgt in drei Qualitätsstufen:
- BRONZE: Gebäude, die alle Muss-Kriterien erfüllen.
- SILBER: Gebäude, die alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 750 Punkte erreichen.
- GOLD: Gebäude, die alle Muss-Kriterien erfüllen und mindestens 900 Punkte erreichen.
Die Bewertungskategorie Energie und Versorgung spielt mit 550 Punkte eine zentrale Rolle, die Gewichtung der anderen Bewertungskategorien nimmt 150 Punkte ein.
Bei Sanierungsmaßnahmen ist der Aufwand für die Herstellung eines Gebäudes auf die Restnutzungsdauer eines Gebäudes abzuschreiben. Das Gesetz sieht bereits jetzt eine beschleunigte AfA auf 15 Jahre für gewisse Herstellungsaufwendungen vor. Die beschleunigte AfA wird ausgedehnt auf Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.
Ökozuschlag
Für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude steht der Ökozuschlag zu. Für thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem gibt es die Möglichkeit für die Jahre 2024 und 2025 15% der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen.
Abschaffung von Nebengebühren
Von 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026 werden die Grundbucheintragungs- und die Pfandrechteintragungsgebühr für Immobilien bis zu einem maximalen Kaufpreis von 2 Mio. € ausgesetzt und ist als Freibetrag bis zu einer Grenze von 500.000 € ausgestaltet. Voraussetzung ist, dass der bisherige Wohnsitz für zumindest fünf Jahre aufgegeben wird und der Hauptwohnsitz in der neuen Immobilie für mindestens fünf Jahre begründet wird.
Wohnbauförderungsdarlehen
Die Bundesregierung stellt den Bundesländern Mittel zur Verfügung, damit diese im Rahmen der Wohnbauförderung Darlehen bis zu 200.000 € mit einer Maximalverzinsung von 1,5% p.a. an natürliche Personen vergeben können. Die Förderdarlehen können eine Maximaldauer von 30 Jahren haben und in den Jahren 2024 und 2025 zum Neubau oder Sanierung von Wohnbauten von den Ländern vergeben werden.
Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung
Weiters stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung iHv 1.000 Mio. € zur Verfügung.
(Renate Schneider) 09/2024