Arbeitsplatzpauschale und pauschale Absetzbarkeit der Netzkarte für Selbständige
Ab der Veranlagung 2022 haben Selbständige die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung ihrer Wohnung geltend zu machen (etwa für Miete, Strom oder Heizung). Wohnraumspezifische Aufwendungen (z.B. Drucker und Computer) sind davon nicht erfasst und bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig. Allgemeine Voraussetzung für den Bezug des Pauschales ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit verfügbar ist und der Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung entstehen. Bei der Wohnung muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Für den Fall, dass Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EstG 1988 berücksichtigt werden, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu.
Es wird zwischen dem „kleinen“ und dem „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden und nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt:
- Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt jährlich 300 Euro und kommt bei allen selbständig Erwerbstätigen zur Anwendung, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (mehr als 11.000 Euro pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung genutzt wird. Auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel können zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
- Das große Arbeitsplatzpauschale steht selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer zuhause ausgeübten Tätigkeit beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit lukriert, für die der Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, so steht das große Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu.
Bei der Ausübung mehrerer betrieblicher Tätigkeiten, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 ermöglicht es Selbständigen und Unternehmerinnen 50 Prozent der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarten steuerlich pauschal abzusetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten genutzt werden. Es muss sich dabei nicht um nicht-übertragbare Karten für eine Einzelperson handeln.
Lilian Levai 12/2022