Sonderbetreuungszeit im Zusammenhang mit Corona

Rückwirkend mit September 2021 wurde die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit eingeführt. Damit wird geregelt, dass Arbeitnehmerinnen im Zeitraum von September bis Ende Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ein bezahlter Dienstfreistellungsanspruch im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewährt wird. Dies betrifft insbesondere die Absonderung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für das Betreuungspflicht besteht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Anwendungsfälle, wie etwa die nötige Betreuung eines Kinders unter 14 Jahren wegen der vollständigen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen.

Darüber hinaus kann Sonderbetreuungszeit dann mit der Arbeitgeberin vereinbart werden, wenn Einrichtungen wie Schulen auf behördliche Anordnung ganz oder teilweise geschlossen werden, aber kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht (etwa, weil trotz der Schließung Kinderbetreuung angeboten wird). Das Ausmaß von drei Wochen Sonderbetreuungszeit kann aber auch dadurch nicht überschritten werden. Es ist möglich, die Sonderbetreuungszeit tage- oder auch halbtageweise zu verbrauchen.

Die Arbeitgeberin hat Anspruch auf Rückerstattung des während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts. Förderbar sind hierbei der Grundlohn bzw. das Grundgehalt zuzüglich:

Zulagen

  • Zuschläge
  • Überstundenentgelte und -pauschalen
  • ​Schnitte nach dem Lohnausfallsprinzip
  • ​monatliche Prämien und Provisionen sowie
  • ​ein aliquoter Sonderzahlungsanteil, der pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt wird.

Nicht erstattungsfähig sind:

  • Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommens- bzw. Lohnsteuer befreit sind
  • ​Einmalprämien
  • ​Sachbezüge
  • ​Urlaubsersatzleistungen
  • ​Tages- und Nächtigungsgelder
  • ​Trennungsgelder
  • ​Entfernungszulagen
  • ​Fahrtkostenvergütungen
  • ​freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke
  • ​jegliche Arten von Versicherungen mit Ausnahme der Gehaltsumwandlung
  • ​die Beförderung der Arbeitnehmerinnen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten der Arbeitgeberin sowie
  • ​der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten der Arbeitnehmerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Antrag ist hierfür binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit zu stellen. (Nähere Informationen dazu finden sich unter https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/)

                                                                                           (Lilian Levai)

Siehe auch: Sonderbetreuungszeit ab 1. September 2021 (Sep. 2021)

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