Corona-Kurzarbeit in Phase 5
Seit 01.07.2021 ist das Kurzarbeitsmodell in Phase 5, woraus sich die folgenden Änderungen ergeben:
Nunmehr kann die Kurzarbeitsbeihilfe für maximal sechs Monate gewährt werden und muss spätestens am 30.06.2022 enden. Die Höhe der Beihilfe beträgt 85% der in der Phase 4 gewährten Summe. Für besonders betroffene Betriebe, die in den Jahren 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagt waren, sowie im Vergleich zwischen dem 3. Quartal 2019 und 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50% hatten, entsprich die Kurzarbeitsbeihilfe weiterhin der Phase 4. Diese besondere Bestimmung ist bis 31.12.2021 befristet.
Generell darf der Ausfall der Arbeitszeit 50% nicht übersteigen. Bei besonders betroffenen Unternehmen darf der Arbeitszeitausfall jedoch bis zu 70% bzw. in Sonderfällen sogar bis zu 90% betragen.
Arbeitnehmer müssen während der Kurzarbeitszeit für jeweils zwei angefangene Monate mindestens eine Woche Urlaub konsumieren.
(Lilian Levai) 07/21