Kurzarbeit

Welche Unternehmen profitieren davon?

Alle Unternehmen, die durch die Maßnahmen gegen das Coronavirus vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche Kurzarbeit beantragen. Möglich ist die Beantragung für alle arbeitslosenversicherten Arbeitnehmer unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Außer für geringfügig Beschäftigte kommt Kurzarbeit auch für Personen in Teilzeit und Lehrlinge in Betracht. Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb vereinbart werden.

Wie funktioniert die Beantragung?

Der Betrieb schließt die Kurzarbeitsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. wenn kein Betriebsrat vorhanden ist mit den einzelnen Mitarbeitern ab. Die abgeschlossene Vereinbarung übermittelt der Betrieb direkt dem AMS, indem er diese über das eAMS-Konto elektronisch einbringt (Anleitung unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit) und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellt. Die Kurzarbeit kann vorerst für bis zu 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.

Aus heutiger Sicht endet die Covid-19-Kurzarbeit spätestens am 30. September 2020.

(Renate Schneider) 06/2020

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