Anfüttern verboten
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 mit dessen Auswirkungen auf das Korruptionsstrafrecht sorgt für einige Aufregung. Und das sowohl nach seiner Einführung wie nun auch in der Diskussion um dessen Abschaffung…
„3.2. § 304 Abs. 2 StGB erfasst nunmehr die Geschenkannahme im Hinblick auf die Amtsführung, welche sowohl das gezielte „Anfüttern“ als auch die „Klimapflege“ beinhaltet. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft wird nicht verlangt, zur Tatbestandsmäßigkeit reicht es aus, wenn Zuwendungen dazu dienen, AmtsträgerInnen ganz allgemein bzw. „für alle Fälle“ gewogen zu stimmen (EBRV aaO 13).“
Die Straflosigkeit tritt ein, wenn es sich nur um einen geringfügigen Vorteil handelt (Obergrenze 100 €). Weiters ist durch das Strafrechtsänderungsgesetz per 1.1.2008 mit „Amtsträger“ ein neuer Begriff entstanden. Per § 74 Abs. 1 Z 4a StGB ist ein Amtsträger:
„… jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, einschließlich in öffentlichen Unternehmen betraut ist, mit Ausnahme von Mitgliedern inländischer verfassungsmäßiger Vertretungskörper.“
Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass eine Person, die mit öffentlichen Aufgaben betraut ist (ohne Rücksicht auf die rechtliche Organisationsform der Einrichtung, auch wenn diese rein privatrechtlich organisiert ist), Amtsträger ist.
Sowohl der Begriff des Amtsträgers als auch die Geringfügigkeitsgrenze von 100 € wird heftig diskutiert, nicht nur wenn es um Eintrittskarten für die Salzburger Festspiele geht…
(Dominik Gocumyan) 06/09