Erste Hilfe und Brandschutz in Arbeitsstätten

Mit 1.1.2010 ist eine Novelle zur Arbeitsstättenverordnung (AstV) und zur Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Kraft getreten.

Nach § 26 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind in ausreichender Zahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Vor der mit 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle mussten Erste Hilfe zuständige Personen nur dann bestellt werden, wenn in einer Arbeitsstätte mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurde. Jetzt ist ab 2 Arbeitnehmern ein Ersthelfer erforderlich. (Bei einem AN alleine ist kein Ersthelfer erforderlich, weil in diesem Fall eine „Selbsthilfe“ nicht möglich ist.)

Die Ausbildung sieht eine mindestens 16-stündige Schulung nach den vom Österr. Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen vor. Oder eine andere, gleichwertige Ausbildung wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes des Bundesheeres.

Als Übergangsregel gilt für Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern bis 1.1.2015, wenn der Ersthelfer nach dem 1.1.1998eine mindestens 6-stündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (iSd § der Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung) abgelegt hat.

Alle Ersthelfer müssen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mind. 8-stündige Erste- Hilfe- Auffrischung besuchen.

Überblick zur Anzahl der erforderlichen Ersthelfer:

Baustellen

Bis 19 AN – 1 Person

20 bis 29 AN – 2 Personen
für je weitere 10 AN – je 1 zusätzliche Person

Büros oder Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahr wesentlich geringer ist
bis 29 AN – 1 Person

30 bis 49 AN – 2 Personen

Für je weitere 20 AN – je 1 zusätzliche Person

Nach § 25 Abs. 4 ASchG sind vom AG ebenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der AN zuständig sind.

Bis zur Novelle BGBI l 2006/147 waren solche Personen nur „erforderlichenfalls“ zu bestellen. Durch die Streichung dieses Wortes wurde erklärt, dass dies auch für kleine Arbeitsstätten zu geschehen hat. Nach dem § 44a AstV (welche ebenfalls am 1.1.2010 mit der eingangs erwähnten Novelle in Kraft getreten ist) muss eine Person für die Brandbekämpfung zuständig sein, die mit der ersten Löschhilfe vertraut ist und weitere erforderlichen Maßnahmen, wie das Verständigen der Feuerwehr oder Kontrolle, ob alle AN die Arbeitsstätte verlassen haben, übernimmt.

Eine Verwaltungsübertretung dieser Bestimmung wird mit Geldstrafen von 145€ bis 7.260€, im Wiederholungsfall von 290€ bis 14.530€ bestraft (§ 13 ASchG).

(Bibiana Brzobohaty) 06/10

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