Neues im Finanzstrafrecht
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 mit sich bringt.
Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige wird bei einem Finanzamt eingebracht außer die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften obliegt dem Zollamt. Damit kommt es nicht mehr auf die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes an. Erfolgt für denselben Abgabenanspruch wiederholt eine Selbstanzeige, ist ab 1.7.2011 ein Zuschlag von 25 % der verkürzten Abgabe zu entrichten. Jedoch gilt dieser Zuschlag nicht für Vorauszahlungen, wie z.B. Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die offene Abgabenschuld muss binnen 1 Monats beglichen werden, wobei die Monatsfrist bei selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag etc.) mit der Selbstanzeige und in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen beginnt. Durch Gewährung von Zahlungserleichterungen mittels Bescheides kann die Monatsfrist auf höchstens 2 Jahre verlängert werden. Für eine Selbstanzeige zu spät ist es allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Auf die Kenntnis der Identität des Täters (subjektive Tatseite) kommt es bei der Tatentdeckung nicht an.
Strafaufhebung in besonderen Fällen
Wird im Zuge einer Steuerprüfung festgestellt, dass der verkürzte Abgabenbetrag nicht höher als 10.000 € für ein Jahr ist und in Summe 33.000 € nicht übersteigt, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Strafverfahren vermieden werden. Der Abgabenpflichtige hat spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung eine Abgabenerhöhung (Verkürzungszuschlag) iHv 10 % zu akzeptieren, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben und binnen 1 Monats die Abgabennachforderung und den Verkürzungszuschlag zu entrichten. In diesem Fall wird ein Zahlungsaufschub nicht mehr gewährt. Mit der Festsetzung der Abgabenerhöhung droht aber keine Eintragung im Finanzstrafregister. Davon ausgenommen ist der Strafaufhebungsgrund iZm Zöllen, die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens oder das Vorliegen einer Selbstanzeige.
Abgabenbetrug
Dieser neue Straftatbestand liegt vor, wenn Abgabenhinterziehungen von mehr als 100.000 € getätigt und mit besonderer krimineller Energie begangen werden. Darunter fällt die Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen. Dazu zählt weiters die Abgabenhinterziehung unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen sowie die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferungen oder sonstige Leistungen. Die Bestrafung bei Abgabenbetrug erfolgt durch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren. Zusätzlich können Geldstrafen von bis zu 2,5 Mio. €, bei Verbänden bis zu 10 Mio. € verhängt werden.
(Renate Schneider) 04/11