Beschäftigungsmeldung von Ausländerinnen beim AMS
Seit 1.Juli 2011 sieht das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vor, dass sowohl der Beginn als auch das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Ausländerin innerhalb einer 3-tägigen Frist der regional zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu melden ist. Diese Beschäftigungsmeldung ist nur für jene ausländischen Arbeitskräfte verpflichtend, die auch unter das AuslBG fallen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind daher u.a.
– Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte
– Ausländerinnen im diplomatischen bzw. berufskonsularischen Dienst und deren Bedienstete
– Lehrende, Forschende, deren Ehepartnerinnen und Kinder
– EWR- und EU-Bürgerinnen mit Ausnahme von Bulgarinnen und Rumäninnen (außer für Pflege- und Betreuungsleistungen in Privathaushalten) und
– Schweizerinnen.
Fraglich ist die Pflicht zur Beschäftigungsmeldung bei ausländischen Ehegattinnen und Kindern (bis 18 Jahre) von Österreicherinnen bzw. von EU- und EWR-Bürgerinnen und Schweizerinnen, die ein Aufenthaltsrecht haben. Der telefonischen Auskunft des AMS zufolge fallen diese Personen unter die Meldepflicht, werden aber gleichzeitig ausdrücklich vom AuslBG ausgenommen. Wird der Verpflichtung der Beschäftigungsmeldung nicht entsprochen, ist mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 € zu rechnen.
(Lilian Levai) 09/11