Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
Mit 01.08.2013 trat aufgrund einer Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz eine Erweiterung der verpflichtenden Entgeltangabe bei Stellenausschreibungen in Kraft. Seither muss auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, für die weder ein Kollektivvertrag noch ein Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung anwendbar sind, ein Mindestentgelt angegeben werden. Es besteht also die Verpflichtung, jenes Entgelt anzugeben, das für die Entgeltverhandlungen als Mindestgrundlage dienen soll.
Lediglich Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte von Unternehmen mit anderen Rechtsformen sind von dieser Bestimmung ausgenommen, sofern diese maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben.
(Lilian Levai) 03/14