STEUERreform – Die neuen Tarife ab 2016

Die steuerliche Entlastung der Arbeitnehmer war das vorrangige Ziel der Reform. Dies ist nun auch geschehen und sieht mit den begleitenden Maßnahmen so aus:

Die neuen Steuersätze ab 2016 gelten für alle Einkommensbezieher: Selbstständige, Angestellte, Pensionisten, Landwirte, Vermieter, usw.

 NEU  ALT 
überbisSteuersatzüberbisSteuersatz
0 €11.000 €0%0 €11.000 €0%
11.000 €18.000 €25%11.000 €25.000 €36,5%
18.000 €31.000 €35%25.000 €60.000 €43,21%
31.000 €60.000 €42%60.000 € 50%
60.000 €90.000 €48%   
90.000 € 50%   
  • Für Spitzenverdiener wurde für Einkommen über 1 Million € – befristet bis 2020, also für die kommenden 5 Jahre – ein Steuersatz von 55% eingeführt.
  •  Davon abgesehen, wurde in allen Steuerklassen eine Reduzierung des Steuersatzes vorgenommen. 
  • Für die Kleinverdiener bis 11.000 € Jahreseinkommen wurde die Negativsteuer, eine Rückerstattung bei der Arbeitnehmerveranlagung, angehoben.
  • Die allgemeinen Absetzbeträge für Arbeitnehmer wurden von bisher 355 € auf 400 € erhöht.

Negativsteuer ab 2015 bzw. 2016
Bisher konnte der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag (ab 494 €, je nach Anzahl der Kinder) sowie 10% der Sozialversicherungsbeiträge (max. 110 €) rückerstattet werden, wenn das Einkommen so gering war, dass man keine Steuer bezahlte.

Ab 2015 wird die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 20% (max. 220 €) angehoben, ab 2016 auf 50% (max. 400 €, bei Pendlern auf max. 500 €) angehoben. Die Rückerstattung des Alleinverdiener- und es Alleinerzieherabsetzbetrages bleibt unverändert.

Entlastungsrechner
Das Finanzministerium bietet auf seiner Homepage eine Möglichkeit, die zu erwartende Steuerentlastung berechnen zu lassen:

www.bmf.gv.at – Berechnungsprogramme – Entlastungsrechner.

Kinderfreibetrag
Ab dem Jahr 2016 steht den Eltern ein höherer Kinderfreibetrag zu: 440 € je Kind (statt bisher 220 €), wenn nur ein Elternteil ihn geltend macht, und 300 € je Kind (statt bisher 132 €), wenn ihn zwei Elternteile geltend machen.

STEUERfrei für Arbeitnehmer
Bestimmte „Vorteile“ aus dem Dienstverhältnis werden nun zu den steuerfreien hinzugefügt:

  • Impfungen
  • Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen
  • Sachgeschenke bis 186 € bei Dienst- oder Firmenjubiläum (zusätzlich zu den jährlichen Sachgeschenken bei Firmenfeiern)
  • Zuwendungen zu Begräbnissen des Dienstnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder, soweit sie noch Familienbeihilfe beziehen.

Dafür pflichtig für Arbeitnehmer
Im Gegenzug wurden folgende Steuer- und Sozialversicherungsbefreiungen gestrichen:

  • Jubiläumsgelder (bisher sv-frei)
  • Haustrunk im Brauerei-Gewerbe, also Freibier! (bisher sv- und lst-frei)

(Marina Polly) 09/15

siehe auch: Ausblick auf die Steuerreform 2016 (Mar 2015), Arbeitnehmerveranlagung: Alleinerzieherabsetzbetrag (Sept 2012), Basics zur ANV (Nov 2009)

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