ABC der Betriebsausgaben I
Was macht Ihre Ausgaben zu „Betriebsausgaben“?
Der Paragraph 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)!
Danach sind „… Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind…“ Kosten, die von den Betriebseinnahmen abgezogen, den steuerpflichtigen „Gewinn“ ergeben. So die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, spricht man von einem „Verlust“.
Wer hat einen „Betrieb“?
Wer sich beruflich in folgender Weise betätigt, hat einen Betrieb:
- Land- oder Forstwirtschaft, Tierzucht, Fischerei oder Jagd
- Gewerbebetrieb oder gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung
- Selbstständige Arbeit wie freie Berufe, Künstler, Wissenschafter, Lehrer, Therapeuten
- Tätigkeiten von GmbH’s oder AG’s
- Wirtschaftsbetriebe von Vereinen
Wer hat keinen „Betrieb“?
Das Thema Betriebsausgaben betrifft nicht unselbstständige Arbeitnehmer zu, ebenso haben Vermieter, Spekulanten, Kapitalgewinner und Funktionäre keinen „Betrieb“ im steuerlichen Verständnis. (Anmerkung: die gewählten Bezeichnungen sind dem EStG zu entnehmen).
Gibt es „private“ Ausgaben, die dennoch zu „Betriebsausgaben“ werden können?
Ja! Neben den betrieblich veranlassten Ausgaben führt das Steuergesetz einige – zumindest im Grenzbereich zum Privaten angesetzte – Aufwendungen auf, die „jedenfalls“ absetzbar sind. Hier einige Beispiele:
- Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, oder jenen zu Versorgungseinrichtungen von Kammern
- Beiträge zu Pensionskassen für Mitarbeiterpensionen
- Beiträge zum Betriebsratsfonds der Mitarbeiter („Betriebsratsumlage“)
- zusätzlich ¼ der Forschungskosten eines Betriebes
- Aufwendungen für Aus und Fortbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
- zusätzlich 1/5 der Bildungsaufwendungen für Mitarbeiter
- Spenden für Katastrophenhilfe
- Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei beruflichen Reisen (Stichwort: Diäten)
- Mitgliedsbeiträge bei freiwilligen Berufsverbänden
- Spenden an z.B. die Nationalbibliothek, Museen, Dachverbände von gemeinnützigen Vereinen
- Spenden an humanitäre Vereine bis max. 10% des Vorjahresgewinns (seit 2009, wenn die Vereine geprüft und veröffentlicht sind)
Wo kann ich Details erfahren?
Natürlich bei Ihrem Steuerberater!
Aber auch auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at findet sich ein ABC der Betriebsausgaben unter TOOLS, FINDOK, Richtlinien EStR wo unter den Kennzahlen 1457 bis 1708 alles aufgelistet ist, was die Steuerbehörde zu dem Thema (von Abbruchskosten bis Zwangsräumung) bereits kommentiert hat.
Gibt es konkrete Hinweise, was Betriebsausgaben sind?
JEIN! Die Gesetze bedürfen hin und wieder der Auslegung, wie die „Betrieblichkeit“ zu verstehen ist. Von Fall zu Fall wird darüber entschieden, was dann als Hinweis für Sie konkret hilfreich sein kann. Lesen Sie dazu mehr in unserer nächsten STEUERfrei – Ausgabe, wo wir einzelne Fallbeispiele behandeln.
(Marina Polly) 09/10