Familienbeihilfe (k)ein Nebenthema
Für Familien stellt die Familienbeihilfe eine wichtige Transferleistung dar. Anfangs ist die Zuerkennung (mit Ausnahme von Sonderfällen wie derer von im Ausland lebenden oder behinderten Kindern) eine „reine Formsache“. Dennoch bringen wir hier grundlegende Informationen dazu:
Alles beginnt mit der 1. Geburt (und dem Antrag)
Mit dem Formular „Beih 1“ wird der Antrag gestellt, denn der Anspruch wird nicht automatisch gewährt. Die Familienbeihilfe wird vorrangig der Person zugesprochen, die den gemeinsamen Haushalt überwiegend „führt“. Das Gesetz geht prinzipiell davon aus, das dies die Mutter ist. Ein antragstellender Vater hat entweder den Nachweis für die Haushaltsführung zu führen oder eine Verzichtserklärung der Mutter beizubringen.
Patchwork-Familien können die „Geschwisterstaffelung“ optimieren, indem so eine Verzichtserklärungen einen Elternteil (und damit die Kinder) in den Genuss der höheren Beihilfe bringen.
Und wenn der 1. Geburt eine weiter folgt
wird ein weiterer Antrag gestellt. Das Finanzamt, nämlich konkret die „Famileinbeihilfenstelle“ prüft nun auch,
- ob der Antragsteller für ein Kind bereits Familienbeihilfe bezieht,
- wird ein weiterer Antrag gestellt. Das Finanzamt, nämlich konkret die „Famileinbeihilfenstelle“ prüft nun auch,
- ob gegebenenfalls die Familienbeihilfe zurückzufordern ist,
- wie lange die Familienbeihilfe zu gewähren ist
Höhe der Familienbeihilfe
Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.
Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt:
Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes | |
Alter des Kindes | Betrag pro Monat |
ab Geburt | 105,40 Euro |
ab 3 Jahren | 112,70 Euro |
ab 10 Jahren | 130,90 Euro |
ab 19 Jahren | 152,70 Euro |
Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
- Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
- Für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
- Für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
- Für jedes weitere Kind um monatlich 50 Euro
Unter www.oesterreich.gv.at finden Sie einen Familienbeihilfen-Rechner zur Kontrolle
Bis die Kinder die Pflichtschule absolviert habenläuft alles so weiter, dass die Familienbeihilfe im Voraus ausbezahlt wird und der Anspruch für abgelaufene Zeiträume im Nachhinein überprüft wird. Vor Auslaufen einer Beihilfenbefristung sollte die Finanzbehörde programmgesteuert ein Überprüfungsschreiben an den Familienbeihilfebezieher senden.
STEUERFEItipp: bitte sehen Sie nach, ob Sie in einer „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ haben, die das Enddatum der Familienbeihilfe eines Kindes übersehen haben.
Denn dann ist die Beihilfe einzustellen, wenn das Finanzamt „nach Nutzung von Informationen aus interner und externer Datenbanken ermitteln konnte, dass der Anspruch Familienbeihilfe bis zur letzten Auszahlung bestanden hat und die Voraussetzungen für die Weitergewährung (mangels Mitwirkung des/der Beihilfenbeziehers/Beihilfenbezieherin) nicht gegeben sind bzw. festgestellt werden können“. (so sagen es die Anweisungen an die Familienbeihilfenstellen)
Hintergrundinformationen:
Herkunft der Mittel:
Die Familienbeihilfe wird aus dem FONDS „Familienlastenausgleichsfonds“ bezahlt, der durch den sog. „DB“ gespeist wird, dem Dienstgeberbeitrag, den Dienstgeber in Höhe von 4,5% der Lohnsumme dem Finanzamt monatlich abführen.
Verwendung der Mittel:
Neben der Familienbeihilfe werden aus dem FONDS „Familienlastenausgleichsfonds“ auch Schulbücher und Schülerfreifahrten bezahlt.
Politicals:
Mehr über den FONDS finden Sie unter www.statistik.at
(Marina Polly) 06/11
siehe auch: Benachteiligung Kinder (10/2012), Neuerungen für Studierende (07/2011)