Fristen für Verjährung und Aufbewahrung – Wie lange sind wir der Abgabenbehörde verpflichtet?

Es hat mit der Rechtssicherheit zu tun, dass es Verjährungsfristen gibt. Nach einer bestimmten Zeit soll Recht Recht bleiben und von Behördenseite nicht mehr angetastet werden können. Hier die gültigen Regeln in einfacher Darstellung.

Allgemeine Verjährung von Abgaben

Das Recht der Finanzbehörde, eine Abgabe festzusetzen endet:

  • für Verbrauchssteuern (etwa Nova, Sektsteuer) nach 3 Jahren
  • für Zwangs- und Ordnungsstrafen und ähnliche Ansprüche nach 1 Jahr
  • für alle anderen Abgaben (etwa Einkommen-, Umsatz- oder Körperschaftsteuer) nach 5 Jahren.

Aber es gibt auch die Verjährung der Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen

  • diese beträgt 5 Jahre (etwa für Familienbeihilfe)

Und auch die Verjährung für hinterzogene Abgaben

  • diese beträgt 10 Jahre

Sowie die Verjährung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge

Für die Lohnsteuer, die Kommunalsteuerer und den Dienstgeberbeitrag gelten die oben genannten Verjährungsfristen, aber Sozialversicherungsbeiträge verjähren

  • nach 3 Jahren bzw.
  • nach 5 Jahren, wenn der Dienstgeber (!) wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht hat.

Aber ab wann die Verjährungsfrist beginnt, und wie sie auszuhebeln ist, ist oft der Haken.

  • Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  • Aber werden innerhalb der Frist erkennbare Amtshandlungen (Ermittlungen oder Bescheidfeststellungen) unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr
  • Und die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiters Jahr, wenn die Amtshandlungen in einem Erweiterungsjahr vorgenommen werden.

Ein Beispiel:

Einkommensteuer 2010, Erklärung eingereicht 2012Verjährung allgemein 5 Jahre31.12.2015
Bescheid ergeht 2012Verlängerung um 1 Jahr31.12.2016
Im Jahr 2016 neuer Bescheid oder BetriebsprüfungVerlängerung um 1 Jahr31.12.2017

Das hängt auch mit der Aufbewahrungsfrist zusammen

Da die Aufbewahrungsfrist für steuerrelevante Geschäftsunterlagen 7 Jahre beträgt, ist auch die normale Verjährung nicht länger als 7 Jahre, damit der Steuerpflichtigen nicht Fragen zu bereits rechtmäßig vernichteten Unterlagen gestellt werden können.

Welche Unterlagen muß ich 7 Jahre aufbewahren?

ALLE Geschäftsunterlagen, das heißt neben den Belegen (Rechnungen, Bankkonten, Lohnkonten) auch Aufzeichnungen (Kassabuch, Wareneingangsbuch, Losungsaufzeichnungen) und sonstige Geschäftspapiere (wie Verträge, Angebote, Preislisten, Schriftverkehr).

Für Immobilienbesitzerinnen noch eine Besonderheit!

Für Objekte, für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, gibt es eine verlängerte Aufbewahrungspflicht wegen der Vorsteuerrückrechnung:

  • Bis zum 30.8.2012 betrug die Aufbewahrungspflicht 12 Jahre,
  • ab dem 1.9.2012 beträgt diese 22 Jahre (!)

(Marina Polly) 06/13

 
siehe auch: 1. Stabilitätsgesetz (02/2012) 

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