Zum Jahr 2024 – Neuigkeiten und vielleicht Altbekanntes

Gegen Jahresende stellt sich vielleicht die Frage, welche Aktionen zum Steuersparen noch möglich sind.

  • Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2019 ist zu diesem Stichtag letztmals möglich
  • Sonderausgaben:
    • Kirchenbeiträge sind ab 2024 bis 600 € absetzbar (bisher bis 400 €)
    • Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten sind voll absetzbar (auch für Ehepartner geleistete)
  • Zuwendungen an Mitarbeiter:
    • Klimaticket: Die Übernahme der Kosten ist für den Dienstnehmer steuerfrei, wenn das Ticket zumindest am Wohn- oder am Arbeitsplatz gültig ist.
    • Carsharing: Zuschüsse für private Fahrten bis zu 200 € sind steuerfrei.
    • Kinderbetreuung: Zuschüsse des Dienstgebers bis 2.000 € (für Kinder bis 14) sind steuerfrei
    • Weihnachtsgeschenke: sind bis 186 € steuerfrei, dürfen jedoch nicht bar übergeben werden.
    • Mitarbeiterprämie: bis zu 3.000 € (je nach Kollektivvertrag) können steuerfrei gewährt werden.
  • Absetzbare Ausgaben (im betrieblichen Bereich):
    • Werbung: werbewirksame Geschenke an Kunden (etwa mit Logo)
    • Spenden: aus dem Betrieb können bis 10% des Gewinns des Jahres an begünstigte Einrichtungen (etwa Feuerwehren, Universitäten, begünstigte Spendenorganisationen) steuerlich abgesetzt werden.
    • 50% der Kosten von Öffi-Tickets sind (ohne Detailnachweis) absetzbar
    • Investitionsfreibetrag in Höhe von 10%: der Anschaffungskosten materieller Wirtschaftsgüter (ausg. z.B. PKW, Gebäude); auch gebrauchte Gegenstände sind nicht freibetragsfähig
    • Öko-Zuschlag für Wohnungen: dazu siehe den Artikel in dieser Ausgabe
    • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: fallweise die gesamten Anschaffungskosten von Investitionen können je nach Höhe des Gewinns abgesetzt werden Dieser ist auch für Wertpapiere möglich.
    • GWG: Kleininvestitionen bis 1.000 € können als Sofortaufwand abgesetzt werden.
  • Umsatzsteuer für Kleinunternehmer:
    • Siehe  dazu den Artikel in dieser Ausgabe

(Marina Polly) 12/24

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