Zum Jahr 2024 – Neuigkeiten und vielleicht Altbekanntes
Gegen Jahresende stellt sich vielleicht die Frage, welche Aktionen zum Steuersparen noch möglich sind.
- Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für 2019 ist zu diesem Stichtag letztmals möglich
- Sonderausgaben:
- Kirchenbeiträge sind ab 2024 bis 600 € absetzbar (bisher bis 400 €)
- Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten sind voll absetzbar (auch für Ehepartner geleistete)
- Zuwendungen an Mitarbeiter:
- Klimaticket: Die Übernahme der Kosten ist für den Dienstnehmer steuerfrei, wenn das Ticket zumindest am Wohn- oder am Arbeitsplatz gültig ist.
- Carsharing: Zuschüsse für private Fahrten bis zu 200 € sind steuerfrei.
- Kinderbetreuung: Zuschüsse des Dienstgebers bis 2.000 € (für Kinder bis 14) sind steuerfrei
- Weihnachtsgeschenke: sind bis 186 € steuerfrei, dürfen jedoch nicht bar übergeben werden.
- Mitarbeiterprämie: bis zu 3.000 € (je nach Kollektivvertrag) können steuerfrei gewährt werden.
- Absetzbare Ausgaben (im betrieblichen Bereich):
- Werbung: werbewirksame Geschenke an Kunden (etwa mit Logo)
- Spenden: aus dem Betrieb können bis 10% des Gewinns des Jahres an begünstigte Einrichtungen (etwa Feuerwehren, Universitäten, begünstigte Spendenorganisationen) steuerlich abgesetzt werden.
- 50% der Kosten von Öffi-Tickets sind (ohne Detailnachweis) absetzbar
- Investitionsfreibetrag in Höhe von 10%: der Anschaffungskosten materieller Wirtschaftsgüter (ausg. z.B. PKW, Gebäude); auch gebrauchte Gegenstände sind nicht freibetragsfähig
- Öko-Zuschlag für Wohnungen: dazu siehe den Artikel in dieser Ausgabe
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: fallweise die gesamten Anschaffungskosten von Investitionen können je nach Höhe des Gewinns abgesetzt werden Dieser ist auch für Wertpapiere möglich.
- GWG: Kleininvestitionen bis 1.000 € können als Sofortaufwand abgesetzt werden.
- Umsatzsteuer für Kleinunternehmer:
- Siehe dazu den Artikel in dieser Ausgabe
(Marina Polly) 12/24