Vom Homeoffice zur Telearbeit – das Telearbeitsgesetz
Die seit der Coronazeit etablierten gesetzlichen Regelungen zur Arbeit im Homeoffice werden durch das mit 1.1.2025 in Kraft tretende Telearbeitsgesetz ausgeweitet: flexiblere Arbeitsorte werden ermöglicht, der Versicherungsschutz gestärkt und klare Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden geschaffen.
Das neue Telearbeitsgesetz bestimmt, dass ein Telearbeitsplatz dann vorliegt, wenn „ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in der eigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmenden gehörenden Örtlichkeit erbringt“. Das Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn Telearbeit regelmäßig erfolgt. Regelmäßige Telearbeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden – es besteht kein Rechtsanspruch darauf und sie darf auch nicht einseitig angeordnet werden.
Freie Wahl des Arbeitsortes
Eine wesentliche Neuerung ist, dass der Arbeitsort frei gewählt werden kann. Ab 2025 kann Telearbeit auch in Cafés, Parks oder Coworking-Spaces ausgeführt werden – bestehende Homeoffice-Vereinbarungen sind von dieser Neuregelung jedoch nicht betroffen. Arbeitgeber können außerdem in schriftlichen Telearbeitsvereinbarungen die erlaubten Arbeitsorte einschränken, insbesondere aufgrund des Datenschutzes. Die Kosten für die berufliche Nutzung privater Geräte können weiterhin pauschal erstattet werden, Miet- oder Wohnkosten des Telearbeitsortes muss das Unternehmen jedoch nicht übernehmen.
Verbesserung des Versicherungsschutzes
Durch das Telearbeitsgesetz wird der Versicherungsschutz verbessert. In Zukunft gelten Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Telearbeit passieren, als Arbeitsunfälle. Arbeitnehmer müssen allerdings nachweisen, dass der Unfall nicht privat verursacht wurde. Auch Wegeunfälle sind vom Versicherungsschutz umfasst, wobei zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn unterschieden wird. Telearbeit im engeren Sinn wird in der Wohnung oder in einem Coworking-Space ausgeübt und der Versicherungsschutz umfasst dabei nur Wege, die mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Telearbeit im weiteren Sinn liegt dann vor, wenn frei gewählte Orte wie Parks oder Cafés als Arbeitsplatz genutzt werden. In diesem Fall gibt es keinen Versicherungsschutz für den Weg dorthin.
Steuerliche Regelung für die Telearbeitspauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale. Wie bisher können pro Telearbeitstag 3 € für höchstens 100 Tage im Jahr ausgezahlt werden. Dass die Pauschale aber nur dann steuerfrei bleibt, wenn die Anzahl der Telearbeitstage sowie die Pauschalbeiträge auf dem Jahreslohnzettel (L16) angegeben sind, ist jedoch neu. Ein Nachweis durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung ist ab 2025 nicht mehr möglich.
(Lilian Levai-Dalbauer) 12/24