Neuerungen in der Liebhabereiverordnung

Am 27. März 2024 wurde die Liebhabereiverordnung (LVO) aktualisiert. Die LVO legt bestimmte Betrachtungszeiträume fest, in deren Rahmen eine Prognoserechnung aufgestellt werden muss, um zu beurteilen, ob eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien vorliegt. Dieser Betrachtungszeitraum für den geplanten Totalüberschuss der entgeltlichen Gebäudeüberlassung („große Vermietung“) sowie bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten („kleine Vermietung“) wurde mit der Aktualisierung der LVO um jeweils fünf Jahre verlängert. Die Betrachtungszeiträume sind nunmehr die folgenden und gelten für alle Vermietungen, deren Betrachtungszeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt:

Große Vermietung (§ 2 Abs. 3 LVO)

  • 30 (statt bisher 25) Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 33 (statt bisher 28) Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)

Kleine Vermietung (§2 Abs. 4 LVO)

  • 25 (statt bisher 20) Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 28 (statt bisher 23) Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)

Bei der kleinen Vermietung können etwaige Vorsteuern aus der Anschaffung, Herstellung und Renovierung sowie aus den laufenden Kosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei vorliegt. Außerdem können steuerliche Verluste nur dann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn keine Liebhaberei vorliegt – dies gilt für die große und die kleine Vermietung. 

Eine weitere Änderung durch die Aktualisierung der LVO betrifft Wertänderungen von Grund und Boden. Bislang war es bei der Ermittlung des Gesamtüberschusses im außerbetrieblichen Bereich sowohl bei der kleinen als auch der großen Vermietung unzulässig, Veräußerungsgewinne miteinzubeziehen. Mit der Änderung ist diese Regelung durch die Streichung des letzten Satzes aus § 3 Abs. 1 LVO entfallen.

(Lilian Levai-Dalbauer) 09/24

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