Meldepflichten für Plattformbetreiberinnen

Mit 01.01.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft getreten, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiberinnen vorsieht, wobei bestimmte Informationen automatisch zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. 

Das DMPG erfasst digitale Plattformbetreiberinnen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich. Als Plattform gilt jede Software, Webseite oder Anwendung, die es Anbieterinnen (Verkäuferinnen) ermöglicht, mit Kundinnen (Nutzerinnen der Plattform) in Verbindung zu treten und relevante Tätigkeiten über diese Plattform auszuüben. Wenn eine einzelne Anbieterin in ihrem eigenen Onlineshop unter ihrem eigenen Namen auf eigene Rechnung etwas verkauft, wird dieser Onlineshop nicht als Plattform im Sinne des DMPG eingestuft.

Relevante Tätigkeiten im Rahmen des DMPG sind: 

  • Der Verkauf von körperlichen Waren (in Abgrenzung zu digitalen Inhalten wie z.B. Kryptowährungen)
  • Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen on- oder offline erbracht werden
  • Die Vermietung von Verkehrsmitteln (auch landwirtschaftliche Fahrzeuge)

Die Verträge zwischen der Verkäuferin und der Plattform müssen elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung muss über diese erfolgen. Zahlungen in bar oder per Überweisung stellen keine relevanten Tätigkeiten im Sinne des DMPG dar. Meldepflichtige Plattformbetreiberinnen müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiberinnen müssen folgende Daten von jeder Verkäuferin erheben und spätestens bis Jänner des folgenden Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln – allerdings sind Warenverkäuferinnen nur dann erfasst, wenn sie mehr als 30 Verkäufe und eine 2.000 € übersteigenden Vergütung pro Jahr aufweisen:

  • Persönliche Daten der Verkäuferin (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten der Verkäuferin
  • die pro Quartal bezahlten und gutgeschriebenen Vergütungen
  • die pro Quartal einbehaltenen Steuern, Gebühren und Provisionen
  • bei Vermietung und Verpachtung müssen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Immobilie angegeben werden (u.a. Anschrift, Grundbucheintrag)

Plattformbetreiberinnen müssen Informationen über Verkäuferinnen seit 31.01.2024 melden.

Bei Verstößen sieht das DPMG hohe Geldstrafen vor. Bei grober Fahrlässigkeit können die Strafen bis zu 100.000 € und bei Vorsatz bis zu 200.000 € betragen.

(Lilian Levai-Dalbauer) 09/24

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