Katastrophenschäden: Steuerliche Erleichterungen

Fristenverlängerung
Betroffene von Naturkatastrophen können einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen sowie auf Verlängerung der Beschwerdefrist stellen

Zahlungserleichterungen
Kommt es im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu Zahlungsschwierigkeiten, können folgende Anträge gestellt werden:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
  • Antrag, von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen
    (bei aufrechten Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundung)
  • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen
  • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen können bei Betroffenen von Katastrophenschäden bis zum 31. Oktober (normalerweise 30. September) auf Antrag angepasst werden.  

Zahlungen aus Katastrophenfonds
Leistungen aus dem Katastrophenfond sind steuerfrei.

Freiwillige Zuwendungen Dritter
Geldwerte Vorteile, wie ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt sind auf Empfängerseite von der Einkommen- und Lohnsteuer befreit.

Spenden können als Betriebs- oder Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn für begünstigte Zweckse und an eine begünstigte Einrichtung gespendet wird. 

Werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen können zur Gänze als Werbeaufwendungen abgeschrieben werden.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die zwangsläufig bei der Beseitigung von Katastrophenschäden entstehen, sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung, Anschaffung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten)
  • Kosten für die Reparatur und Sansierung
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände 
    (keine Güter, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind; keine Luxusgüter; nur Kosten im Ausmaß des üblichen Standards)

Der Vermögensschaden an sich ist nicht abzugsfähig.

Siehe auch: Die letzten Unwetter haben in Teilen von Österreich große Schäden verursacht (17.12.2019), Leider wieder aktuell – Katastrophenschäden (2.6.2013), Anlass Hochwasser: Neue Absetzbarkeit von Spenden (17.6.2009)

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