Registrierkassenpflicht

Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Betriebe sind grundsätzlich dann zur Verwendung einer Registrierkasse (d.h. eines elektronischen Aufzeichnungssystems zur Einzelerfassung der Barumsätze) verpflichtet, wenn:

  • ihre Jahresumsätze 15.000 € und
  • ihre Barumsätze 7.500 € übersteigen.

Barumsätze umfassen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen und Bons. Nicht als Barumsatz zählen hingegen Zahlungen mit Verrechnungs- oder Orderschecks, Überweisungen mittels Online-Banking, PayPal und Einziehungsaufträge. Registrierkassen müssen außerdem über einen Manipulationsschutz verfügen. 

Es gelten u.a. folgende Ausnahmen und Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht:

  • Umsätze im Freien („Kalte-Händeregelung“), Kantinen von gemeinnützigen Vereinen und Hütten (u.a. Alm-, Berg-, Skihütten): Registrierkassenpflicht erst bei Jahresumsätzen, die 30.000 € übersteigen
  • Bestimmte Automaten wie z.B.: Tischfußball-, Musik- oder Dartautomaten: vereinfachte Losungsermittlung ist möglich, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 € nicht übersteigt
  • Onlineshop-Umsätze, die nicht mit Bargeld erzielt werden: Befreiung von der Registrierkassenpflicht

Die Missachtung der Registrierkassenpflicht kann mit einer Strafe bis zu 5.000 € sanktioniert werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen angezweifelt wird, was zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde führen kann.

(Lilian Levai-Dalbauer) 12/23

Siehe auch: Drei Fragen zur Registrierkassenpflicht ab 1. April 2017 (Steuerfrei vom März 2017)

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