Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023

Bis zum Jahr 2006 war der Investitionsfreibetrag DIE Methode, um die Unternehmer zu Investitionen zu motivieren. Dann kam der Gewinnfreibetrag, und jetzt ab 2023 kehrt der Investitionsfreibetrag wieder zurück.

Der Investitionsfreibetrag funktioniert wie eine zusätzliche Abschreibung, die im Jahr der Anschaffung eines Investitionsguts abgesetzt werden kann. 

Eckpunkte:

  • Für Betriebe (Gewerbe, Freiberufler, Landwirte), nicht jedoch für Vermieter
  • Für Bilanzierer oder Einnahmen-Ausgaben-Rechner, nicht jedoch für Pauschalierer
  • Für abnutzbare Investitionsgüter, für die keine andere Begünstigung (Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, Investitionsfreibetrag) geltend gemacht wird, nicht jedoch für Wertpapiere oder Software
  • Für Investitionsgüter mit einer über 4-jährigen Nutzungsdauer, nicht jedoch für Gebäude, PKW oder gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Investitionsgüter, die fossile Energieträger fördern, transportieren, speichern oder nutzen sind generell ausgeschlossen.

Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da er auch ÖKO-IFB genannt wird, gibt es weitere 5%, wenn Investitionen im Bereich der Ökologisierung getätigt werden, wie etwa Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder emissionsfreie Fahrzeuge. 

Betriebsgebäude-Investitionen mit dem Ziel „raus aus dem Gas“ wie Wärmepumpen oder Fernwärmetauscher sind zumindest mit dem 10%igem IFB gefördert. Zwei Verordnungen dazu regeln die vielen Detailfragen.

(Marina Polly) 12/23

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