Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023), das mit Jänner 2024 in Kraft treten wird, hat zum Ziel, das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren, die Rechtssicherheit und die Freiwilligenarbeit zu stärken.
Das GemRefG 2023 sieht eine Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen vor und vereinfacht das Verfahren der Spendenbegünstigung. Alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind, gelten künftig als spendenbegünstigt. Vorteile bringt das insbesondere den Bereichen Bildung und Sport.
Verfahrensrechtlich wird der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht – bisher war das erst nach dreijährigem Bestehen einer Einrichtung möglich. Für kleinere Einrichtungen wird künftig ein vereinfachtes Antragsverfahren über einen Steuerberater gelten und keine Wirtschaftsprüferbestätigung mehr erforderlich sein.
Das GemRefG 2023 beinhaltet eine Neuerung zur Einführung und Erhöhung von einkommensteuerbefreiten Freiwilligenpauschalen. Jede gemeinnützige Einrichtung darf eine pauschale Aufwandsentschädigung für freiwillige Mitarbeiter ausbezahlen – die Steuerbefreiung gilt bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag (aktuell 30 €/50 € je Tag, max. 1.000 €/3.000 € im Jahr).
Weiters soll durch das GemRefG 2023 die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für die Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, ins Dauerrecht übergeführt werden. Auch wird die doppelte Deckelung der steuerwirksamen Berücksichtigung der Vermögensstockzuwendungen abgeschafft. Die Deckelung der Abzugsfähigkeit von Vermögensstockzuwendungen ist künftig nur noch an eine Relation zum Gewinn bzw. zum Gesamtbetrag der Einkünfte geknüpft.
(Lilian Levai-Dalbauer) 12/23