Neuregelung der Versteuerung von Kryptowährungen
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform sind mit 01. März 2022 neue Bestimmungen für die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen in Kraft getreten, wodurch diese in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert wurden.
Somit werden nunmehr realisierte Gewinne aus digitalen Vermögenswerten nicht mehr mit dem progressiven Einkommenssteuertarif endbesteuert sondern mit der Kapitalertragsteuer. Das heißt, dass Kryptowährungen wie Aktien mit 27,5% versteuert werden müssen und das unabhängig von der Haltedauer. Die bisher geltende Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer bei Kryptowährungen entfällt somit komplett. Sämtliche nach dem 28.02.2021 angeschafften Kryptowährungen zählen (auch rückwirkend) als Neubestand, der entsprechend der gesetzlichen Neuregelung zu versteuern ist. Vor diesem Stichtag angeschaffte Kryptowährungen zählen als Altbestand und sind von den Neuerungen nicht erfasst. Im Zusammenhang mit dem Neubestand gilt, dass, soweit kein KESt-Abzug erfolgt ist, weiterhin über die Veranlagung besteuert werden muss. Die Steuererhebung wurde mit der Reform ebenfalls harmonisiert, das heißt, dass die Steuer bei Anwendung des Sondersteuersatzes und bei Erfüllung der Voraussetzungen ab 01.01.2024 durch den KESt-Abzug einbehalten und abgeführt wird. Der verpflichtende KESt-Abzug für nach dem 31.12.2023 anfallende Kapitalerträge gilt nur für inländische Einkünfte aus Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten und -zeitpunkt lückenlos erfasst ist. Hierfür gelten die vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen als maßgeblich. Die Steuererhebung kann bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen von 01.01.2022 bis 31.12.2023 freiwillig mittels KESt-Abzug erfolgen.
Lilian Levai 06/2022