Neue Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel ab 1. Juli 2021
Bisher gab es für Warenimporte aus Drittländern bis zu einem Wert von 22 € eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Ab 1. Juli 2021 kommt bei allen Importen Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung. Um das Erklären und Entrichten der Umsatzsteuer auch für geringwertige Güter aus Drittstaaten zu vereinfachen, wurde mit 1. Juli 2021 die Einrichtung von sogenannten Import-One-Stop-Shops (IOSS) eingeführt.
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze von Drittlandswaren in das Gemeinschaftsgebiet tätigen, können sich dafür entscheiden, sich in nur einem Mitgliedstaat erfassen zu lassen und dort die Steuer über den IOSS zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteuer wird über den IOSS in die jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die Steuer geschuldet wird, weitergeleitet.
Wenn sich das liefernde Unternehmen zur Inanspruchnahme des IOSS entscheidet, sind sämtliche Lieferungen im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bis zu einem Sachwert von 150 € von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Für eine steuerfreie Einfuhr muss eine IOSS-Nummer in der Zollanmeldung angegeben werden. Die IOSS-Nummer wird automatisch nach der Registrierung zum IOSS zugesendet. Registrieren können sich Unternehmen, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze tätigen und ihren Sitz oder eine Betriebsstätte innerhalb der EU haben. Die Registrierung erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Eine Registrierung in Österreich setzt jedenfalls eine österreichische UID-Nummer voraus. Die Registrierung wird elektronisch über FinanzOnline durchgeführt.
(Renate Schneider) 07/2021