Homeoffice

Steuerliche Regelungen

Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können Arbeitnehmer Kosten bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Maximal 150 € können rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. Dadurch vermindert sich 2021 jedoch der Höchstbetrag von 300 € um die bereits für das Jahr 2020 geltend gemachte Summe. Die Absetzbarkeit für ergonomisches Mobiliar setzt voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet hat. Nur jene Tage gelten als Homeoffice-Tage, an denen man die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt. 

Werden keine oder nicht alle verwendeten digitalen Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, steht dem Arbeitnehmer für die Abgeltung der dadurch entstandenen Mehrkosten ein Homeoffice-Pauschale zu. Hierbei handelt es sich um einen vom Arbeitgeber zu leistenden Ersatz, der nicht versteuert werden muss. Ab dem Jahr 2021 können steuerfreie Zahlungen zur Abgeltung von Mehrkosten bis zu 300 € pro Jahr, d.h. maximal 3 € pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage, zuerkannt werden. Bezahlt der Arbeitgeber weniger als den Höchstbetrag aus, so kann die Differenz vom Arbeitnehmer über die Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden. 

Die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist an eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebunden. Die Bestimmungen sind vorläufig bis zum Jahr 2023 gültig.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Bis 30.06.2021 war es durch eine Sonderbestimmung möglich, das steuerfreie Pendlerpauschale auch für Homeoffice-Tage zu beziehen. Seit 01.07.2021 werden nur „Pendeltage“ (Büroarbeits-, Außendienst-, Urlaubs- und Krankenstandstage) für den Anspruch auf Pendlerpauschale herangezogen. Sofern genügend Pendeltage vorliegen, kann einem Mitarbeiter Homeoffice- und Pendlerpauschale gleichzeitig zustehen.

Erbringt ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der eigenen Privatwohnung oder in der Wohnung eines nahen Angehörigen, liegt Homeoffice-Arbeit vor. In diesem Fall gelten u.a. folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen:

  • Auch im Homeoffice müssen Arbeitszeitaufzeichnungen (Saldenaufzeichnungen sind ausreichend) geführt werden.
  • Das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz gelten auch im Homeoffice vollinhaltlich.
  • Im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes muss der Arbeitsplatz in der Privatwohnung nicht den Maßstäben eines Büroarbeitsplatzes entsprechen.
  • Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht für die Privatwohnung der Arbeitnehmer.
  • Wie nun dauerrechtlich geregelt, zählen Unfälle im Homeoffice im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arbeitsunfälle.
  • Werden Betriebsmittel des Arbeitgebers durch den Dienstnehmer (oder u.a. dessen Partner, Kinder oder Haustiere) schuldhaft beschädigt, haftet er nach Dienstnehmerhaftplichtgesetz. Seit 01.04.2021 gibt es Haftungsmilderungsgründe.

(Lilian Levai) 07/21

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