Versicherungsschutz im Homeoffice
Auch wenn aufgrund der Corona Krise im Homeoffice gearbeitet werden muss, gilt, wer ein Dienstverhältnis hat und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460 € im Monat verdient, ist kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert. Ist der Verdienst wegen der Kurzarbeit weniger, werden trotzdem die Sozialversicherungsbeiträge vom letzten vollen Entgelt vor der Kurzarbeit weiterbezahlt, um keinen Nachteil bei der Pensionsberechnung oder bei der Berechnung vom Krankengeld zu erleiden. Ebenso wird das Pendlerpauschale weitergewährt.
Seit Corona ist allerdings der Versicherungsschutz im Homeoffice neu geregelt worden. Jetzt haben Versicherte während der Arbeitszeit auch im Homeoffice einen Unfallversicherungsschutz zum Beispiel beim Kochen oder während des Mittagessens und anderen lebensnotwendigen Bedürfnissen. Die Einstufung als Arbeitsunfall bringt Vorteile. Wenn ich mich bei einem Arbeitsunfall verletze, bekomme ich, abhängig vom Grad der Erwerbsminderung, mein Leben lang eine Unfallrente, wobei immer eine konkrete Prüfung im Einzelfall notwendig ist.
Die Regelung gilt für Unfälle ab 11. März 2020 und ist mit der Dauer der Covid-19-Pandemie begrenzt, vorerst mit 31. Dezember 2020 befristet.
Wege im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Wege zwischen dem Ort der beruflichen Tätigkeit und Küche oder WC) sind im oben angeführten Zeitraum geschützt. Weiters sind direkte Wege zwischen dem Aufenthaltsort im Homeoffice und der Arbeitsstätte geschützt. Wird auf solchen Wegen ein Arztbesuch erledigt (dieser Umweg ist der Dienstgeberin im Vorhinein zu melden!) oder ein Kind zur Kinderunterbringung (Tagesmutter, Kindergarten etc.) gebracht oder abgeholt, besteht ebenfalls Schutz.
(Renate Schneider) 12/2020