Corona-Prämie

Das EStG sieht eine Steuer- und Beitragsbefreiung von Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € vor (in Form von Bargeld oder auch Gutscheinen), die im Kalenderjahr 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die allein zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden (ein außergewöhnlicher Einsatz bzw. eine konkrete Arbeitserschwernis wird nicht verlangt) und bisher nicht gewährt wurden. Bonuszahlungen, die schon auf Grundlage bisheriger Leistungsvereinbarungen ausbezahlt werden, sind somit nicht steuerfrei. Zulagen und Bonuszahlungen dieser Art erhöhen das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EstG nicht und werden auf dieses auch nicht angerechnet.

In Anlehnung an die Einschätzung des BMF ist davon auszugehen, dass diese Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen allen Arbeitnehmerinnen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, steuerfrei gewährt werden können. Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten gibt es dabei nicht. (Dem Gesetzestext ist keine solche Einschränkung zu entnehmen, während in den Gesetzesmaterialien von einer Beschränkung auf „Systemerhalterinnen“ zu lesen ist.)

Die als Corona-Prämie gewährten steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen sind außerdem sozialversicherungsbeitragsfrei und weiters vom Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit. 

Die betreffenden Bestimmungen sind mit 17.09.2020 in Kraft getreten, allerdings kommt die Befreiung auch dann zur Anwendung, wenn die Corona-Prämie bereits davor an eine Arbeitnehmerin geleistet wurde.

Der steuerfreie Bonus kann auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. In Kollektivverträgen geregelte Corona-Prämien, die im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zur prozentuellen Erhöhung der Löhne und Gehälter ausbezahlt werden, sind von der Steuerbefreiung ebenso umfasst.

(Lilian Levai) 12/2020

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