Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona Krise
Wirtshaus-Paket
- Senkung der Steuer für die Abgabe von Speisen und Getränken sowie Beherbergung auf
5 % ab 1. Juli 2020 bis Ende 2020 - Erhöhung der Pauschalierungsgrenze auf 400.000 €, Erhöhung der Grundpauschale auf 15 % sowie Erhöhung des Mindestpauschalbetrages auf 6.000 € sowie Erhöhung der Mobilitätspauschale auf 6% (max. 24.000 €) für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und auf 4 % (max. 16.000€) für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner ab dem Veranlagungsjahr 2020 unbefristet
- Erhöhung der steuerfreien Gastro-Gutscheine für Mitarbeiter auf 8€ und der Lebensmittelgutscheine auf 2 € ab 1. Juli 2020 unbefristet
- Absetzbarkeit von Geschäftsessen ab 15. Mai bis Ende 2020 zu 75 %
- Abschaffung der Schaumweinsteuer ab 1. Juli 2020 unbefristet
Kultur-Paket
- Senkung der Steuer für Publikationen (z.B. Zeitungen und Bücher) und für kulturelle Leistungen (z.B. Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Kunstgegenstände) auf 5% ab 1. Juli 2020 bis Ende 2020
- Senkung der Umsatzsteuer für Schutzmasken jeglicher Art (auch selbst angefertigte Textilschutzmasken) auf 0 % ab 14. April 2020 bis 31. Juli 2020
Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % wäre es laut Ministerium nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen. Der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % bei Belegausstellung kann auch durch eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels wie z.B. „Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10 % ungültig; korrekt 5 %“ erfolgen.
(Renate Schneider) 06/2020