COVID-19
Aus Anlass der Corona-Notstandsmaßnahmen möchten wir Ihnen, liebe Klientinnen und Klienten, Folgendes mitteilen:
Wir sind für Sie an den Wochentagen von 9.00 bis 17.00 telefonisch sowie per E-Mail erreichbar. In dieser Zeit nehmen wir auch Unterlagen von Ihnen entgegen, wenn dies nicht aufschiebbar ist. Weiters steht im Erdgeschoß ein Kanzlei-Postkasten zur Verfügung.
Für die von der Regierung beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen bieten wir Ihnen unsere Hilfestellung an bei:
- Stundungs- oder Ratenansuchen beim Finanzamt: dies unter Umständen vielleicht schon für die am 16. März fälligen Umsatzsteuern und Lohnabgaben, weiters auch bei laufenden Ratenzahlungsplänen bzw. noch nicht fälligen Abgabenschulden
- Stundungs- oder Ratenansuchen bei der ÖGK: auch dies unter Umständen bereits für die am 16. März fälligen Sozialversicherungsbeiträge
- Stundungs- oder Ratenansuchen sowie Herabsetzungsanträge bei der SVS: für die am 31. Mai fälligen Sozialversicherungsbeiträge des 2. Quartals 2020
- Anträge auf Kurzarbeit beim AMS: die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind in Ausarbeitung.
Begünstigungen:
Beim Finanzamt werden bei Zutreffen der konkreten Betroffenheit keine Stundungszinsen (derzeit 3,88%) verrechnet.
Bei der ÖGK wurde die Stundung von bisher 1 Monat auf 3 Monate verlängert.
Bitte beachten Sie dabei, dass diese Maßnahmen keine Steuermilderung, sondern nur einen Aufschub bedeuten.
Stand: 16. März 2020