Neuorganisation der Finanzverwaltung
Anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und 9 Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung umfasst das BMF ab 1.7.2020 künftig nur mehr fünf Ämter:
- das Finanzamt Österreich,
- das Finanzamt für Großbetriebe,
- das Zollamt Österreich,
- das Amt für Betrugsbekämpfung und
- der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
Das Finanzamt Österreich ist für „private Steuerzahlerinnen“ sowie „kleine und mittlere Unternehmen und Steuerschuldnerinnen“ zuständig. Außerdem hat das Finanzamt Österreich umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Abgabenbehörde übertragen werden.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist für jene Abgabepflichtige zuständig, die
- Umsatzerlöse in Höhe von 10 Mio. EUR in den letzten beiden Jahren erzielt haben,
- Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des VPDG sind,
- Finanzdienstleistungen erbringen,
- bestimmte Rechtsformen aufweisen (z.B. Privatstiftungen iSd PSG),
- von einer Landesregierung als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt worden sind,
- Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG sind oder
- unter die „begleitende Kontrolle“ fallen oder dies beantragt haben.
Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erhoben worden sind. Diese Abgaben fallen im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Finanzamtes Österreich.
Die neun Zollämter werden ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich.
Weiters wird ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet, dass die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnehmen wird.
Anstelle der bisherigen „GPLA“ sollte der PLAP treten. Dies wurde jedoch vom VfGH aufgehoben.
Alle bereits laufenden Verfahren, welche bei den derzeitigen Finanz- und Zollämtern anhängig sind, werden auf das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Zollamt Österreich übergeleitet. Jene anhängigen Verfahren, welche von den Finanzämtern als Finanzstrafbehörde geführt werden, fallen künftig in die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Aufgrund der Neuorganisation des BMF wird auch der Prozess zur Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle deutlich vereinfacht und beschleunigt. Die Antragsprüfung erfolgt durch das Finanzamt für Großbetriebe. Ebenso wird die begleitende Kontrolle durch das Finanzamt für Großbetriebe durchgeführt.
(Renate Schneider) 12/2019