Änderungen beim Antrittsalter für die Altersteilzeit
Die Altersteilzeit bietet Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit bereits vor dem regulären Pensionsantritt zu reduzieren. Sie können das Arbeitspensum um 40 bis 60 Prozent verringern, erhalten aber einen 50-prozentigen Lohnausgleich des durch die Kürzung entstehenden Lohnunterschieds. Die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von der Dienstgeberin in der bisherigen Höhe weiterbezahlt, wodurch hier keine Einbußen entstehen. Außerdem bleibt die Höhe der Abfertigung unberührt. Ein Teil des Gehalts wird durch das Altersteilzeitgeld des Arbeitsmarktservice finanziert, was eine Erleichterung für Dienstgeberinnen darstellt.
Das Altersteilzeitgeld kann von Dienstnehmerinnen maximal für fünf Jahre in Anspruch genommen werden. Vor Ablauf des Jahres 2018 musste man das Regelpensionsalter nach spätestens sieben Jahren erreicht haben, um die Altersteilzeit antreten zu können. Mit 01.01.2019 wurde der Zugang zum Altersteilzeitgeld auf frühestens sechs Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters verkürzt. Ab 01.01.2020 kann die Altersteilzeit sogar erst fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.
(Lilian Levai) 11/2019