Wissenswertes über Kryptowährungen, Bitcoins und Co
Trotz starker Kursschwankungen interessieren sich immer mehr Privatpersonen für Bitcoin und Co und investieren in Kryptowährungen. Doch wie sieht deren Besteuerung in Österreich aus?
Die Besteuerung von Kryptowährungen hängt von zwei Faktoren ab:
- ob Gewinne erzielt werden: Beim Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist müssen die Anschaffungskosten und sonstigen Kosten in Euro den Verkaufserlösen in Euro gegenübergestellt werden.
- von der Behaltedauer: Nur der Verkauf innerhalb eines Jahres ab Anschaffung ist steuerpflichtig.
Der daraus resultierende Spekulationsgewinn unterliegt der progressiven Einkommensteuer von bis zu 55%. Nur Veranlagungen, die Zinsen abwerfen – Kryptowährungen werden dabei an andere Marktteilnehmerinnen verliehen – unterliegen bei realisierten Wertänderungen dem Sondersteuersatz von 27,5%. Für die anteiligen Zinserträge wiederum fällt der Einkommensteuer-Tarif an.
Als Verkauf einer Kryptowährung gilt
- der Eintausch in Euro,
- der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung mit der Kryptowährung oder
- der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere.
Werden Bitcoins als Zahlungsmittel verwendet, liegt ein Tauschgeschäft vor, wobei jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts als Anschaffungspreis gilt.
Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind die unkörperlichen, nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter bei langfristiger Behaltedauer dem Anlagevermögen zuzuordnen ansonsten dem Umlaufvermögen. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem Einkommensteuer-Tarif. Bei realisierten Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen ist der Sondersteuersatz von 27,5% anzuwenden. Für die anteiligen Zinserträge wiederum fällt der Einkommensteuer-Tarif an.
Bei An- und Verkäufen von Kryptowährungen fällt keine Umsatzsteuer an. Damit besteht jedoch auch nicht die Möglichkeit die Vorsteuer abzuziehen.
(Renate Schneider) 04/2019