Begleitende Kontrolle für Großunternehmen ab 1.1.2019
Ab 1.1.2019 gibt es die Möglichkeit einer sogenannten „begleitenden Kontrolle“. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht erst nachträglich, sondern „begleitet“ die Unternehmer, was u.a. den Vorteil einer nur kurzen Zeitspanne zwischen dem geprüften Zeitraum und dem Prüfungszeitpunkt mit sich bringt.
Folgende Voraussetzungen müssen seitens des Unternehmers erfüllt werden, um die begleitende Kontrolle zu beantragen:
- Buchführungspflicht oder freiwilliges Führen von Büchern
- Keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen in den letzten 5 Jahren
- Umsatzerlöse von über EUR 40 Mio. bei mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer
- Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Einrichtung eines funktionierenden Steuerkontrollsystems
Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:
- Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe
- Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Energieabgabenvergütung
- Werbeabgabe
- Kammerumlage
- Forschungsprämien
Nicht unter die begleitende Kontrolle fallen:
- Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung erfasst sind
- Gebühren und Verkehrssteuern
- Zollabgaben und Verbrauchsteuern (z.B. Mineralölsteuer)
- Quellensteuern
Wurde seitens des Unternehmens ein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt und liegen die Voraussetzungen vor, so führt die Abgabenbehörde zunächst noch eine Außenprüfung der letzten ungeprüften Jahre vor Antragstellung durch. Für darauffolgende Veranlagungszeiträume darf eine herkömmliche Außenprüfung nur mehr in gesetzlich definierten Ausnahmefällen angesetzt werden.
Ab der Rechtskraft des Bescheides unterliegt der teilnehmende Unternehmer einer erweiterten Offenlegungspflicht. Erweiterte Offenlegung bedeutet, dass zusätzlich zu anderen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten bereits vor Abgabe der Abgabenerklärungen unaufgefordert jene Sachverhalte offenzulegen sind, bei denen ein ernsthaftes Risiko vorliegt, dass diese durch die Finanzverwaltung abweichend beurteilt werden.
Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen dem Unternehmer und Vertretern des zuständigen Finanzamts stattzufinden. Während den Besprechungen können u.a. offene abgabenrechtliche Fragen, aktuelle Entwicklungen im Unternehmen, Entwürfe von Abgabenerklärungen besprochen werden. Über die Besprechungen sind Niederschriften zu erstellen. Diese Niederschriften dienen der Evidenthaltung des Besprochenen und genießen den Schutz von Treu und Glauben.
Zudem hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass rechtzeitig spätestens nach drei Jahren oder bei wesentlichen Veränderungen das Gutachten über das Steuerkontrollsystem vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über FinanzOnline erneuert wird. Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden.
(Renate Schneider) 12/18