Sponsoring- und Werbeeinnehmer
Die Werbeabgabe (früher Inseratensteuer) beträgt 5% der Werbeeinnahmen, wobei bis zu Einnahmen von 10.000,00 EUR jährlich diese Abgabe nicht erhoben wird.
Nicht unter diese Werbeabgabe fallen Online-Werbungen. Die gute Nachricht lautet: der Verfassungsgerichtshof sah darin keine Verfassungswidrigkeit, und die Befreiung für Online-Werbung bleibt.
(Marina Polly) 03/18