Erleichterungen für Selbstständige in der Sozialversicherung

Neben der Steuer stellt die Sozialversicherung für Selbstständige erstens einen großen Ausgabenposten dar und ist zweitens wegen der komplizierten Gesetze schwer zu kalkulieren. Hier stellen wir einige – durchaus als Erleichterung – zu sehende Änderungen vor.

Für Gewerbetreibende – Mindestbeitragsgrundlage gesenkt
Die Mindestbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung wird schrittweise von 2018 bis 2022 auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

Was bedeutet das? Von der 2017 geltenden Mindestbeitragsgrundlage von 8.890,56 EUR jährlich werden jährlich rund 20% abgezogen. Konkret beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 2018 7.851,00 EUR jährlich. Somit können sich Gewerbetreibende, die niedrige Gewinne oder Verluste haben, auf geringere Pensionsbeiträge ab 2018 freuen. Dies betrifft auch die vorläufigen Beitragsgrundlagen. Der Prozentsatz beträgt unverändert 18,5%. Nachteilig wird sich diese Senkung jedoch im Gegenzug auf das Pensionskonto auswirken.

Für neue Selbstständige – Rechtssicherheit in der Zuordnung
Die Vorgeschichte: die Zuordnung von Dienstleistungsverträgen ist eine verschwommene Sachlage, da die individuellen Verhältnisse der Arbeits- und Vertragsweise nach den Kriterien „selbstständig“ oder „unselbstständig“ zu prüfen sind. Zur Füllung der Lücke steht zusätzlich der sog. Freie Dienstvertrag zur Verfügung. Somit kommt man in folgendes Zuordnungsdilemma:

TätigkeitSozialversicherung(Einkommen-)Steuer
SelbstständigNeuer Selbstständiger (GSVG)Einkommensteuer
UnselbstständigArbeitnehmer (ASVG)Lohnsteuer
Freier DienstnehmerFreier Dienstnehmer (ASVG)Einkommensteuer

Seit 1. Juli 2017 soll mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz einmal 

  • Rechtssicherheit für Neubeginner geschaffen werden: durch einen Fragebogen wird die angemeldete selbstständige Tätigkeit im Detail hinterfragt, der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt und die Zuordnung mit Bescheid festgestellt (Vorabprüfung).

Dies kann jedoch nur Sicherheit schaffen, wenn die anfängliche Tätigkeit unverändert fortgeführt wird. (Anm: bei Selbstständigen ist Flexibilität oft gefordert, was die Rechtssicherheit bei weiteren Aufträgen wiederum in Frage stellen kann.)

Für rückwirkende Prüfungen (Neuzuordnung), die durch Lohnabgabenprüfungen bei den Auftraggebern (vermeintliche Arbeitgebern) festgestellt werden, also eine in den Raum gestellte Umqualifizierung, wird eine Beteiligung aller Sozialversicherungsträger in Gang gesetzt, und die bereits bezahlten selbstständigen Sozialversicherungsbeiteräge angerechnet und daher die Nachforderungen für die Auftraggeber reduziert.

(Marina Polly) 03/18

siehe auch: Fiskurios (April – Juni 2013), Sozialversicherung für Selbstständige (Juli – Sept 2012), Sozialversicherungsrecht (Jän. – März 2012)

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