Steuer gesenkt, Erstattung erhöht
Ab der Veranlagung 2016 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wesentliche Änderungen beschlossen.
Einkommensteuertarif
Die Änderung des Einkommensteuertarifs ist eines der zentralen Elemente der Steuerreform 2015/2016. Der Eingangssteuersatz wird von 36,5% auf 25% gesenkt und die Zahl der Tarifstufen von bisher 3 auf 6 erhöht.
Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11.000 € | 0% |
für Einkommensteile | |
über 11.000 € bis 18.000 € | 25% |
über 18.000 € bis 31.000 € | 35% |
über 31.000 € bis 60.000 € | 42% |
über 60.000 € bis 90.000 € | 48% |
über 90.000 € bis 1.000.000 € | 50% |
über 1.000.000 € | 55% |
Steuerabsetz- und Freibeträge
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird ab dem Jahr 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Künftig gibt es daher nur mehr den Verkehrsabsetzbetrag, der auf 400 € pro Jahr erhöht wird. Gering verdienenden Pendlerinnen steht ebenfalls ab der Veranlagung 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 € zu, wenn das Einkommen nicht höher als 12.200 € im Jahr ist. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift von max. 400 € (SV-Rückerstattung). Besteht auch der Anspruch auf die Pendlerpauschale, erhöht sich der Erstattungsbetrag auf max. 500 €. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kommt auch Pensionistinnen iHv max. 110 € jährlich zugute.
Bereits im Jahr 2015 profitieren Arbeitnehmerinnen mit geringem Einkommen von dieser Neuregelung. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 220 €, für Pendlerinnen 450 € und für Pensionistinnen 55 €.
Der Kinderfreibetrag wird bei Geltendmachung von einer Steuerpflichtigen auf 440 € pro Kind erhöht. Wenn der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen für dasselbe Kind geltend gemacht wird, beträgt dieser 300 € pro Person.
Sonderausgaben
Ab 2016 können freiwillige Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung und -sanierung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Für bestehende Verträge gibt es die Absetzmöglichkeit noch 5 Jahre bis zur Veranlagung 2020.
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte sind ab 2016 bis max. 20% steuerfrei. Werden diese 20% überschritten, ist pro Mitarbeiterin ein maximaler Mitarbeiterrabatt von 1.000 € steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt dient der Endpreis für Endverbraucher abzüglich üblicher Kundenrabatte.
(Renate Schneider) 03/17