Steuer gesenkt, Erstattung erhöht

Ab der Veranlagung 2016 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wesentliche Änderungen beschlossen.

Einkommensteuertarif
Die Änderung des Einkommensteuertarifs ist eines der zentralen Elemente der Steuerreform 2015/2016. Der Eingangssteuersatz wird von 36,5% auf 25% gesenkt und die Zahl der Tarifstufen von bisher 3 auf 6 erhöht.

Die Einkommensteuer beträgt jährlich 

für die ersten 11.000 €0%
für Einkommensteile
über 11.000 € bis 18.000 €25%
über 18.000 € bis 31.000 €35%
über 31.000 € bis 60.000 €42%
über 60.000 € bis 90.000 €48%
über 90.000 € bis 1.000.000 €50%
über 1.000.000 €55%

Steuerabsetz- und Freibeträge
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird ab dem Jahr 2016 in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Künftig gibt es daher nur mehr den Verkehrsabsetzbetrag, der auf 400 € pro Jahr erhöht wird. Gering verdienenden Pendlerinnen steht ebenfalls ab der Veranlagung 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 € zu, wenn das Einkommen nicht höher als 12.200 € im Jahr ist. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift von max. 400 € (SV-Rückerstattung). Besteht auch der Anspruch auf die Pendlerpauschale, erhöht sich der Erstattungsbetrag auf max. 500 €. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kommt auch Pensionistinnen iHv max. 110 € jährlich zugute.

Bereits im Jahr 2015 profitieren Arbeitnehmerinnen mit geringem Einkommen von dieser Neuregelung. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 220 €, für Pendlerinnen 450 € und für Pensionistinnen 55 €.

Der Kinderfreibetrag wird bei Geltendmachung von einer Steuerpflichtigen auf 440 € pro Kind erhöht. Wenn der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen für dasselbe Kind geltend gemacht wird, beträgt dieser 300 € pro Person.

Sonderausgaben
Ab 2016 können freiwillige Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung und -sanierung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Für bestehende Verträge gibt es die Absetzmöglichkeit noch 5 Jahre bis zur Veranlagung 2020.

Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte sind ab 2016 bis max. 20% steuerfrei. Werden diese 20% überschritten, ist pro Mitarbeiterin ein maximaler Mitarbeiterrabatt von 1.000 € steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt dient der Endpreis für Endverbraucher abzüglich üblicher Kundenrabatte.

 (Renate Schneider) 03/17

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