Geringfügige und Aushilfen
Geringfügige Beschäftigung
Mit 01.01.2017 hat es wesentliche Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gegeben. Nunmehr gibt es keine täglichen Geringfügigkeitsgrenzen mehr, sondern nur noch monatliche. Unverändert bleibt, dass ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig einzustufen ist, wenn das Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 425,70€) nicht übersteigt. Allerdings ist seit Jahresbeginn bei allen Dienstverhältnissen, die zumindest für ein Monat vereinbart wurden, immer jenes Entgelt ausschlaggebend, das für ein gesamtes Kalendermonat zustand oder zugestanden hätte. Wird ein Dienstverhältnis im Laufe des betreffenden Monats begonnen, beendet oder unterbrochen, ist für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, nicht das tatsächlich ausbezahlte, sondern eben das vereinbarte oder hochgerechnete Entgelt für das gesamte Kalendermonat entscheidend.
Bei Dienstverhältnissen, die für weniger als ein Monat geschlossen werden, ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart war. Auch in diesem Fall wird somit bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die Entgeltvereinbarung und nicht auf den tatsächlichen Auszahlungsbetrag abgestellt.
Geht eine Dienstnehmerin mehrere befristete Dienstverhältnisse bei derselben Dienstgeberin ein, so sind diese jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Bei jedem einzelnen Dienstverhältnis ist somit zu beurteilen, ob es kürzer oder länger als ein Monat (Achtung: NICHT Kalendermonat) dauert und ob das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Bei der fallweisen Beschäftigung, d.h. bei der unregelmäßigen und tageweisen Beschäftigung einer Mitarbeiterin unter einer Woche, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis anzusehen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht. Wird aber insgesamt das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so ist die Dienstgeberabgabe (DAG) zu leisten.
Wird in einem Dienstverhältnis mit Anspruch auf Vollversicherung während eines Kalendermonats das Entgelt derart herabgesetzt, dass die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird, so endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monats. Diese Regelung erfüllt eine Schutzfunktion für Dienstnehmerinnen. Wird folglich umgekehrt das Entgelt innerhalb eines Kalendermonats erhöht, sodass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so tritt die Vollversicherung schon mit Beginn des laufenden Monats ein.
Steuerbefreiung für Aushilfskräfte
Im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 wurde eine mit 01.01.2017 in Kraft getretene und bis 31.12.2019 befristete Steuerausnahme für Aushilfskräfte eingeführt. Diese Steuerbefreiung kommt dann zum Tragen, wenn
- die Aushilfskraft geringfügig beschäftigt ist,
- nicht bereits bei der Dienstgeberin in einem anderen Dienstverhältnis steht,
- bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit vollversichert ist,
- die Beschäftigung ausschließlich auf der Notwendigkeit beruht, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft auszugleichen,
- die Aushilfstätigkeit der Dienstnehmerin maximal 18 Tage umfasst und
- die Dienstgeberin innerhalb eines Kalenderjahres maximal an 18 Tagen Aushilfskräfte beschäftigt.
Wissenswertes zur Dienstzettelausstellung
Der Dienstzettel dient dazu, die wesentlichen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis schriftlich festzuhalten. Die Arbeitgeberin ist rechtlich dazu verpflichtet, Dienstzettel auszustellen. Diese Verpflichtung entfällt bei Dienstverhältnissen, die kürzer als ein Monat dauern und dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, in dem alle Angaben eines Dienstzettels enthalten sind.
Bei allen neu abgeschlossenen Dienstzetteln seit 29.12.2015 ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des Grundgehalts bzw. des Grundlohns ausdrücklich in den Dienstzettel aufgenommen werden muss.
Die Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmerin jede Änderung der Angaben aus dem Dienstzettel innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sich das Grundgehalt bzw. der Grundlohn aufgrund einer kollektivvertraglichen Erhöhung oder durch eine dienstzeitabhängige Vorrückung bei Verbleib in der bisher geltenden kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe ändert.
(Lilian Levai) 04/17