Wichtige Neuerungen im Zahlungsverkehr
Mit dem Zahlungsverzugsgesetz sind am 16.3.2013 einige wesentliche Änderungen im Zahlungsverkehr in Kraft getreten. Ziel dieser Neuerungen ist eine Verbesserung der Zahlungsmoral der Unternehmerinnen.
Die wesentlichsten Änderungen, die auf Vertragsabschlüsse nach dem 16.3.2013 zur Anwendung kommen:
- Überweisungsaufträge müssen sowohl zwischen Unternehmerinnen (d.h. im B2B-Bereich) als auch zwischen Privaten (d.h. im C2C-Bereich) rechtzeitig erfolgen, sodass die Gläubigerin über den geschuldeten Betrag bereits am Fälligkeitstag verfügen kann. Damit sind die Bankinstitute zumindest im innerstaatlichen Zahlungsverkehr angehalten, dass der Überweisungsauftrag spätestens am folgenden Geschäftstag dem Konto der Gläubigerin gutgeschrieben wird. Bei in Papierform getätigten Überweisungen ist die Gutschrift spätestens am zweitfolgenden Geschäftstag sicherzustellen. Ausgenommen von diesen neuen Regelungen ist der B2C-Bereich (d.h. von Privaten an Unternehmerinnen).
- Die vereinbarte Zahlungsfrist darf im Normalfall 30 Tage nicht übersteigen. Nur wenn es sachlich gerechtfertigt ist, besteht die Möglichkeit eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen zu vereinbaren.
- Das Risiko einer zu späten Zahlung trägt die Schuldnerin, außer die Ursache dafür liegt beim Bankinstitut der Gläubigerin.
- Bei Zahlungsverzug darf die Gläubigerin einen Pauschalbetrag von 40 € als Mahnspesen von der Schuldnerin fordern ohne tatsächlich erfolgter Mahnung und konkret angefallener Mahnkosten. Weiters hat die Gläubigerin Anspruch auf den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen.
- Der gesetzliche Verzugszinsensatz bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmerinnen (B2B) beträgt nunmehr 9,2 % über dem geltenden Basiszinssatz, derzeit 9,58 % p.a. Trifft die Schuldnerin kein Verschulden am Zahlungsverzug, dann hat sie nur Zinsen iHv 4 % p.a. zu bezahlen. Der gänzliche vertragliche Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig. Unverändert bleibt der gesetzliche Verzugszinsensatz iHv 4 % p.a. im B2C-Bereich.
Die neuen Bestimmungen gelten auch für früher begründete Vertragsverhältnisse, wenn es sich um wiederkehrende Geldleistungen handelt, die noch nach dem 16.3.2013 fällig sind.
Eine wesentliche Änderung, die auch für Vertragsabschlüsse vor dem 16.3.2013 zur Anwendung kommt:
- Bisher war laut Mietrechtsgesetz der 1. des Monats der Fälligkeitszeitpunkt für den Mietzins. Künftig ist es ausreichend, wenn der Mietzins am 5. des Monats auf dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben wird. Eine frühere vertraglich vereinbarte Fälligkeit ist unwirksam.
(Renate Schneider) 07/13