Ausweitung der Förderungen für Pendler
siehe auch: Jobticket (06/2013)
Als Abgeltung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehen rückwirkend ab 1.1.2013 neben dem Verkehrsabsetzbetrag iHv 291 € und dem Pendlerpauschale der neueingeführte Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag zu.
Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Die Höhe des Pendlerpauschales bleibt unverändert, bei Zumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels ab 20 km 58 €, ab 40 km 113 €, über 60 km 168 € bzw. bei Unzumutbarkeit ab 2 km 31 €, ab 20 km 123 €, ab 40 km 214 €, über 60 km 306 € monatlich. Künftig gibt es für die Ermittlung der Wegstrecke auf der Internetseite des BMF einen Entfernungsrechner.
Weiters sind bisher nur jene in den Genuss des Pendlerpauschales gekommen, die diese Wegstrecke an mehr als 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt haben. Neu ist, dass ein Anspruch auf ein Drittel des Pendlerpauschales zusteht, wenn der Arbeitnehmer an mindestens vier, höchstens aber an sieben Tagen im Kalendermonat zur Arbeitsstätte fährt. Wird diese Strecke an acht bis maximal zehn Tage pro Kalendermonat zurückgelegt, so stehen zwei Drittel des vollen Pendlerpauschales zu. Kein Pendlerpauschale wird gewährt, wenn für diese Fahrten Werbungskosten als Familienheimfahrten berücksichtigt werden.
Einführung eines Pendlereuros
Zusätzlich zum Pendlerpauschale wird ein sogenannter Pendlereuro in Form eines jährlichen Absetzbetrages gewährt, der wie der Verkehrsabsetzbetrag durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. Dieser beträgt je nach Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2 € pro Kilometer. Bei Teilzeitkräften kommt die angeführte Aliquotierung zur Anwendung.
Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag
Es erhöht sich für all jene Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Lohnsteuer zahlen, der Pendlerzuschlag von derzeit 141 € auf 290 €. Pendler, die einer Einkommensteuer von bis zu 290 € unterliegen, steht ab 1.1.2013 ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Bei einer Steuerlast von 1 € beträgt dieser 289 € und vermindert sich gleichmäßig einschleifend bis zu einer Steuerlast von 290 € auf 0 €.
Kein Pendlerpauschale und Pendlereuro bei Dienstwagen
Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können und daher einen Sachbezug zu versteuern haben, können ab 1.5.2013 kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro geltend machen.
Ausweitung des Jobtickets
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Dienstnehmern eine Jahresnetzkarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen, besteht ab 1.1.2013 auch für Mitarbeiter, denen kein Pendlerpauschale zusteht.
(Renate Schneider) 03/13