SVÄG 2012 bringt Unterstützung Selbständiger bei langer Krankheit
Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 gewährt mit 1.1.2013 eine neue Unterstützungsleistung für Selbständige bei länger andauernden Krankheiten. Anspruchsberechtigt sind alle GSVG-Krankenversicherten, deren persönliche Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes nötig ist und die in ihrem Unternehmen weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen. Der Anspruch besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und höchstens 20 Wochen für dieselbe Krankheit. Wird die Höchstdauer nicht ausgeschöpft und tritt die Krankheit innerhalb von 26 Wochen erneut auf, so wird die Zeit, für die bereits Krankengeld bezogen wurde, angerechnet. Erst nach 26 Wochen entsteht ein neuer Anspruch aufgrund derselben Krankheit. Anspruchsberechtigte haben nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zwei Wochen Zeit, um der SVA ihre ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu melden. Wird die Meldung ohne sachliche Rechtfertigung nicht fristgerecht eingebracht, gilt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die tägliche Unterstützungsleistung entspricht der Höhe des Tagsatzes für Wochengeld (im Jahr 2013 27,73 €). Durch das Abschließen einer freiwilligen Zusatzversicherung, erhalten Versicherte darüber hinaus bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit einkommensabhängiges Kranken- oder Taggeld. Die Kosten hierfür betragen 2,5% der vorläufigen Beitragsgrundlage.
(Lilian Levai) 03/13