Arbeitnehmerveranlagung: Alleinerzieherabsetzbetrag
Laut einer aktuellen UFS-Entscheidung steht der Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann zu, wenn eine aufrechte Ehe besteht aber aufgrund der fehlenden Einreisegenehmigung nach Österreich die Ehepartner getrennt voneinander leben. Als getrennt lebendes Paar sieht das Gesetz eine Dauer von mehr als sechs Monate im Kalenderjahr vor, damit der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird. Ein weiteres Kriterium für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist der Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Erfüllen all dieser Voraussetzungen beträgt dieser bei einem Kind 494 €, bei zwei Kinder 669 € und für jedes weitere Kind 220 € jährlich.
(Renate Schneider) 10/12
siehe auch: Steuerbasics: Arbeitnehmerveranlagung (11/2009)