Menschen mit Behinderung

Faktum 1:

Eine Dienstgeberin, die Menschen mit Behinderung einstellt, wird gefördert, denn für Personen, für die das Behinderteneinstellungsgesetz gilt, entfallen Lohnnebenkosten, wie der DB (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds), immerhin 4,5% der Lohnsumme.

Faktum 2:

Für eine GmbH, die eine nicht angestellte Gesellschafterinnen (Anmerkung: Beteiligung ab 25%) für ihre Tätigkeit entlohnt, besteht Abgabepflicht für Lohnnebenkosten, wie dem DB.

Erkenntnis:

Wenn eine GmbH, eine nicht angestellte aber behinderte Gesellschafterin entlohnt, besteht dennoch Abgabepflicht für Lohnnebenkosten, wie dem DB. So erkannt vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, dass das Behinderteneinstellungsgesetz hier nicht anwendbar ist.

Konklusio:

Die berufliche Betätigung von Menschen mit Behinderung ist nur bei Anstellungsverhältnissen gefördert, in gesellschaftlichen Verhältnissen jedoch nicht. Diese Auslegungslücke zu schließen, wird der Gesetzgeberin ans Herz gelegt.

(Marina Polly) 09/12

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