Benachteiligung von Kindern wegen ihres Geburtsdatums: Familienplanung einmal anders?
Seit Juli 2011 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich nur noch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Ausnahme greift dann, wenn eine Jugendliche ihr mindestens zehnsemestriges Studium spätestens in dem Jahr beginnt, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet. Diese Möglichkeit eines verlängerten Familienbeihilfeanspruchs (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) ist insbesondere für jene Kinder ausgeschlossen, die erst ein Jahr später schulpflichtig werden, weil sie nach dem 1. September geboren wurden und zusätzlich auf einer berufsbildenden höheren Schule (mit 5-jähriger Oberstufe) maturierten. „Spätgeborene“ können in diesem Fall ihr Studium erst in dem Jahr beginnen, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden und sind somit bezüglich der Dauer des Familienbeihilfebezugs gegenüber „Frühgeborenen“ benachteiligt. Es erscheint absurd, dass nach derzeitiger Rechtslage lediglich das Alter und nicht die tatsächliche Studiendauer über das Bestehen eines verlängerten Anspruchs auf Familienbeihilfe entscheidet.
Zusätzlich ergibt sich bezüglich der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungsleistungen eine Benachteiligung für Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden. Diese Kosten können von steuerpflichtigen Eltern jeweils pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden. § 34 Abs. 9 EStG regelt aber, dass Kinderbetreuungsleistungen erst dann absetzbar sind, wenn für das Kind mehr als sechs Monate lang Familienbeihilfe bezogen wurde und es das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daher verkürzt sich die Absetzbarkeit von Betreuungsleistungen für nach dem 30. Juni Geborene um ein Jahr.
Zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung nach Geburtsdaten, erscheint eine Neuformulierung der entsprechenden Regelungen angebracht.
(Lilian Levai) 09/12
siehe auch: Absetzbarkeit von Verpflegungs- als Kinderbetreuungskosten (09/2011), Die Qual der Wahl: Fünf Modelle zum Kindergeld (03/2010), Familienbeihilfe (k)ein Nebenthema (06/2011), Familienbeihilfe (Teil 2) (09/2011), siehe auch: Fiskurios: Familienbeihilfe (06/2013)