Steuerabkommen zwischen Schweiz und Österreich
Das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Es betrifft all jene natürlichen Personen, die an beiden Stichtagen (31. Dezember 2010 und 1. Jänner 2013) ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Vorsicht gilt für jene, die ihr Konto zwischen dem 13. April 2012 und dem 1. Jänner 2013 auflösen! Ihr Vermögen aus der Schweiz wird zwar weder besteuert noch gemeldet, sie müssen aber fürchten, dass sie ohne anonym zu bleiben verfolgt und bestraft werden. Die Schweiz verpflichtet sich mit dem Abkommen den österreichischen Behörden statistische Angaben über die bedeutendsten Destinationsländer jener Kunden zu liefern, die ihr Konto in diesem Zeitraum aufgelöst haben.
Das Abkommen regelt, dass sich betroffene Personen zwecks der Nachbesteuerung für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben entweder für die „anonyme pauschale Abgeltungssteuer“ oder für die „freiwillige Meldung“ entscheiden müssen. In ersterem Fall berechnen Schweizer Banken einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen, der dem österreichischen Kunden abgezogen wird. Mit der Überweisung dieser Einmalzahlung gilt die Steuerpflicht als abgegolten und Schwarzgeld wird gegenüber den österreichischen Finanzbehörden strafbefreit. Im Falle einer freiwilligen Meldung legt der Anleger seine Vermögenswerte der österreichischen Finanzverwaltung offen, da ihm entweder die pauschale Besteuerung zu hoch ist oder es sich nicht um Schwarzgeld handelt. Diese Meldung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige.
Des Weiteren ist es Ziel des Abkommens, auch die künftige (ab 1. Jänner 2013) ordnungsgemäße Besteuerung von Kapitalerträgen in Österreich sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden Schweizer Kreditinstitute dazu verpflichtet, eine Abgeltungssteuer von 25 % einzubehalten. Wieder kann der Anleger zwischen zwei Alternativen wählen: der Abzugssteuer oder der Offenlegung der Erträge. In ersterem Fall handelt es sich um eine der österreichischen Kapitalertragsteuer weitgehend nachgebildete Quellensteuer. Die Schweizer Bank hat ihren Kunden jährlich zu bestätigen, dass die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, was als Beweis der ordnungsgemäßen Versteuerung dieser Vermögenswerte gilt. Im Falle einer freiwilligen Meldung wird die Schweizer Bank ermächtigt, den österreichischen Steuerbehörden all jene Angaben zukommen zu lassen, die für die ordnungsgemäße Versteuerung und deren Überprüfung nötig sind.
Die tatsächliche Umsetzung des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz bleibt abzuwarten.
(Lilian Levai)